Leitsatz (amtlich)
Die für die rechtliche Qualifikation als Sponsoringvertrag - in Abgrenzung zur Schenkung - erforderliche Gegenleistung der gesponserten Vertragspartei kann darin bestehen, dass sich ein während der laufenden Spielzeit insolvent gewordener Sportverein dazu verpflichtet, den Spielbetrieb mit seinen Mannschaften bis zum Saisonende fortzusetzen, um auf diese Weise die kommunikativen Ziele des dafür eine Geldleistung versprechenden Unternehmers zu unterstützen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 5 O 5840/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Leipzig vom 29.11.2005 - Az.: 5 O 5840/04 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie in der Hauptsache teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 17.8.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Wegen der weitergehenden Zinsen wird die Berufung zurückgewiesen und im Übrigen wird der Kläger im Umfang der Rücknahme der Berufung dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 58.000 EUR; Beschwer der Beklagten: 50.000 EUR; Beschwer des Klägers: bis 2.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 2.2.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... e. V (im Folgenden: Schuldner), eines an die Tradition des 1946 zwangsweise aufgelösten ersten Deutschen Fußballmeisters anknüpfenden und in der Zeit von 1966 bis 1991 den Namen "1. FC Lokomotive ..." führenden Sportvereins. Die Beklagte zu 1) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 28.3.2003 errichtete, bislang nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH, die beabsichtigte, sich nach Umwandlung in eine andere Rechtsform um Betriebslizenzen im Schienennahverkehr der Region ... zu bewerben. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Zahlungsversprechen über 50.000 EUR in Anspruch, das der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) in deren Namen dem Schuldner am 28.1.2004 fernmündlich erteilte und mit Schreiben vom 29.1.2004 (Anlage B 1, GA 34) bestätigte. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die versprochene Zahlung nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - Bestandteil eines Sponsoringvertrages, sondern das Zahlungsversprechen stelle - wie die Beklagten einwenden - eine Schenkung dar, die mangels Beachtung der notariellen Form nichtig sei. Der von dem Schuldner und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung fehle es an der einen Sponsoringvertrag kennzeichnenden Gegenleistung der durch Geld oder Sachleistung geförderten Vertragspartei. Gemeinsames Ziel sei hier vielmehr gewesen, den kostenträchtigen Spielbetrieb der Mannschaften des Schuldners bis zum Schluss der laufenden Saison 2003/2004 fortzusetzen, um dadurch bestehende Spielrechte in höheren Klassen für den Schuldner oder einen möglichen Rechtsnachfolger und "die damit verknüpften Sponsorenmöglichkeiten" zu erhalten.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger die auf Zahlung von 50.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer von 8.000 EUR sowie Verzugszinsen gerichteten erstinstanzlichen Anträge zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt. In Bezug auf die Umsatzsteuerforderung hat er das Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Gegenleistung des Schuldners sei zumindest darin zu sehen, dass er der Beklagten zu 1) gestattet habe, ihr Engagement beim Versuch der "Rettung" des traditionsreichen Fußballvereins zugunsten des eigenen geschäftlichen Vorhabens öffentlichkeitswirksam herauszustellen.
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des LG Leipzig - Az.: 5 O 5840/04 - vom 29.11.2005 zu verurteilen, an ihn 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2004 zu zahlen.
Die Beklagten, die das angefochtene Urteil verteidigen, beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. Von einem Teil der geltend gemachten Verzugszinsen abgesehen, ist die Klage begründet.
1. Der Anspruch auf die Hauptforderung von 50.000 EUR folgt in Bezug auf die Beklagte zu 1) aus § 780 BGB. Einer notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es für die Wi...