Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungsanmeldung durch Inkassounternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die geschäftsmäßige Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren durch den Inhaber einer Inkassoerlaubnis verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5 RBerG und ist deshalb nicht wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 44 O 208/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 18.9.2003 – Az.: 44 O 208/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 5.100 Euro.

 

Gründe

I. Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaft begehrt den Ausspruch eines Verbotes ggü. dem beklagten Inkassounternehmen, geschäftsmäßig Forderungen in fremdem Namen im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden. Das LG hat die Klage mangels Verstoßes gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG, § 1 UWG abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte überschreite mit der Anmeldung nach § 174 InsO ihre Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen. Das LG habe die umfassend erteilte Vollmacht nicht berücksichtigt. Darüber hinaus handele es sich entgegen der Rechtsauffassung des LG bei einem Insolvenzverfahren einschl. der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle um ein gerichtliches Verfahren. Dieses gerichtliche Verfahren könne nicht in gerichtliche und außergerichtliche Verfahrensabschnitte unterteilt werden. Die Rechtspflege werde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erheblich beeinträchtigt, wenn den Inkassobüros eine Forderungsanmeldung erlaubt sei. Darüber hinaus müsse trotz gewisser Sachkunde eines Inkassounternehmens gerade vor dem Hintergrund der Ab- und Aussonderungsrechte ein ausreichender Schutz des Rechtsuchenden bezweifelt werden, ließe man die Inkassounternehmen zur Forderungsanmeldung zu. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten liege im Falle eines Verbotes der geschäftsmäßigen Forderungsanmeldung für Dritte nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des LG Dresden, Aktenzeichen 44 O 0208/03, vom 18.9.2003 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Vertreter Forderungen ihrer Vertragspartner und/oder Dritter in deren Namen im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.

3. Der Beklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, gegen sie festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des LG. Sie vertritt insb. die Auffassung, die Forderungsanmeldung ggü. dem Insolvenzverwalter stelle keine für das Inkassounternehmen verbotene gerichtliche Forderungseinziehung i.S.d. Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG dar. Ergänzend macht die Beklagte geltend, der Klägerin fehle die erforderliche Klagebefugnis, da ihre Mitglieder auch als Insolvenzverwalter tätig seien und insoweit nur Schutz vor einer Rechtsbesorgung der Insolvenzgläubiger suchten.

II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das LG der Klägerin den auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5 RBerG gestützten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zuerkannt. Mit der beanstandeten Forderungsanmeldung begibt sich die Beklagte nicht in den Verbotsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, sondern hält sich im Rahmen ihrer Inkassoerlaubnis.

1. Allerdings ist die Klägerin klagebefugt und aktivlegitimiert. Die Klägerin ist durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar selbst in ihren wettbewerblichen Interessen verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt ihr die Klägerin, die ihren Sitz ebenfalls in Dresden hat, in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich mit dem Angebot einer gleichen Dienstleistung als Wettbewerberin gegenüber.

2. Die Beklagte hat durch die beanstandete Forderungsanmeldung zur Tabelle keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5 RBerG begangen und damit nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Sie verfügt über die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen. Zu Recht hat das LG darauf erkannt, dass diese Erlaubnis auch die geschäftsmäßige Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren umfasst, da dies keine gerichtliche, sondern eine außergerichtliche Forderungseinziehung i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG darstellt.

a) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gem. § 174 Abs. 1 S. 1 InsO ggü. dem Insolvenzverwalter und nicht mehr – wie nach § 139 KO – ggü. dem Gericht zu erfolgen hat. Der Insolvenzverwalter ist kein Organ des Gerichts, sondern Partei kraft Amtes, d.h. selbstst...

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