Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 5 O 3174/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 17.1.2006 - Az: 5 O 3174/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 38.592,41 EUR.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen des Brandereignisses vom 27.3.2003 in der Scheune des Beklagten zu 1) in O.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage i.H.v. 38.592,41 EUR zugesprochen und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar scheide eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus, weil sich das schadenstiftende Ereignis nicht beim "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne dieser Vorschrift ereignet habe, der Anspruch bestehe jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB. Es legt dem Beklagten zu 1) zur Last, den nach dem Volltanken aufgetretenen Benzingeruch nicht zum Anlass einer fachmännischen Untersuchung genommen zu haben. Eine dahingehende Pflicht hätte bestanden, weil er wusste, dass sich in der Scheune fremde, nicht unerhebliche Werte befunden hätten, und ihm als Vermieter besondere Sorgfaltspflichten oblägen. Er hätte fahrlässig gehandelt, weil er in Kenntnis des Benzinsgeruches das Fahrzeug mit heißgefahrener Bremstrommel in die Scheune fuhr, obwohl ihm die damit verbundene Gefahr hätte bewusst sein müssen. Dass der Sachverständige die heiße Bremstrommel als Zündquelle ausgeschlossen habe, sei unbeachtlich, da der Beklagte zu 1) als Laie nicht ohne weiteres hiervon hätte ausgehen können. Das Unterlassen einer fachmännischen Untersuchung sei schließlich für den eingetretenen Schaden kausal geworden, obwohl der Brandhergang nicht mehr eindeutig zu rekonstruieren sei, da der Kläger bei den nach den Angaben des Sachverständigen allein in Betracht kommenden zwei Kausalverläufen in jedem Fall eine wesentliche Ursache für den Brand gesetzt habe. Die Schadenshöhe hat das LG gem. § 287 ZPO geschätzt und die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG abgeleitet, weil das Brandereignis beim Gebrauch des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) stattgefunden habe.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie treten dem LG zwar hinsichtlich der Ausführungen zu § 7 Abs. 1 StVG bei, meinen aber, es habe bei der Feststellung der Verschuldenshaftung zwischen objektiver Pfilchtwidrigkeit, der haftungsbegründenden Kausalität und dem eingetretenen Schaden nicht hinreichend differenziert. Es habe die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten zu 1) nicht auf die Benzingerüche und kumulativ auf die heißgelaufene Bremstrommel stützen dürfen, da nach den Angaben des Sachverständigen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Heißlaufen der Bremse und der Brandentstehung nicht konstruiert werden könne. Ebenso wenig stehe ein Zusammenhang zwischen Benzingeruch und Brandausbruch fest. Es sei schon nicht zweifelsfrei festzustellen gewesen, worauf der Benzinsgeruch beruht habe. Die vom Sachverständigen angegebene Ursache der fehlerhaft verlegten Benzinleitung erkläre nicht, weshalb der Benzingeruch nur nach dem Volltanken aufgetreten sei. Andere Ursachen seien denkbar, wie etwa das Aufbocken des Fahrzeuges zur Demontage des rechten Hinterrades. Schließlich habe keine Pflicht bestanden, aufgrund des wahrgenommenen Bezingeruchs fachmännische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das LG habe im Übrigen die Klageforderung nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens schätzen dürfen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Dresden vom 17.1.2006 - Az: 5 O 3174/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint darüber hinaus, der Klageanspruch ließe sich auch aus § 7 Abs. 1 StVG ableiten. Ferner sei dem Beklagten zu 1) anzulasten, dass er nicht unmittelbar nach Brandausbruch die Feuerwehr informiert habe. Hätte es diese Zeitverzögerung nicht gegeben, hätte der Brand von der Feuerwehr unter Kontrolle gebracht werden können. Ferner habe die Scheune nicht den Anforderungen der §§ 16 und 19 GaVO entsprochen, obwohl in ihr mehr als 20 Pkw untergestellt gewesen seien. Insbesondere habe es an einer automatischen Feuerlöschanlage sowie an Brandschutzwänden und einem Feuerlöscher gefehlt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewech...