Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenverletzung
Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.
Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Johann-Sebastian-Bach” zu verneinen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen 5 O 4115/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.09.1999, Az.: 5 O 4115/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.
Streitwert: 50.000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Markengesetz.
Der Kläger ist alleiniger und ausschließlich verfügungsberechtiger Inhaber der am 1997 angemeldeten und am 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 397 28 945 „Johann Sebastian Bach” (wie nachfolgend wiedergegeben).
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht wird, umfasst jetzt noch u. a. Uhren und Zeitmessinstrumente, Schmuck, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Spiele, Spielzeuge, Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, alkoholische Getränke, Unterhaltungsdienstleistungen.
Auch der Beklagte zu 1) ist Markeninhaber, und zwar der mit der am 22.12.1997 angemeldeten und am 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Bach” unter der Marken-Nr. 397 61 481.0 (wie nachfolgend wiedergegeben), wobei der Markenschutz beansprucht wird für: Tonträger, insbesondere CD/MC und Videobänder, Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine, Musikinstrumente, Pa piermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts und Schals, Spiele, Spielzeuge, Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, alkoholische Getränke, Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Darbietung von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten.
Der Kläger widersprach beim Deutschen Patent- und Markenamt der Eintragung der gegenüber seiner Marke prioritätsjüngeren Marke des Beklagten zu 1). Diesen Widerspruch hat das Amt mit Beschluss vom .1999 zurückgewiesen (vgl. Bl. 197 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Eine Entscheidung über die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers liegt bisher nicht vor.
Mit Schreiben vom 16.03.1999 und 20.03.1999 wies der Kläger den Beklagten zu 1) auf seine prioritätsälteren Rechte hin und machte ihn auf die Konsequenzen seines kennzeichenrechtsverletzenden Verhaltens aufmerksam.
Mit Schriftsatz vom 26.03.1999 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Auch das Erinnerungsschreiben vom 06.05.1999 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten blieb ohne Resonanz.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der für ihn eingetragenen Marke und dem vom Beklagten zu 1) verwendeten Zeichen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehe.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt:
Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 1) an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen „Bach” im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit
- Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteinen, Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmitteln, Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts und Schals, Spielen, Spielzeugen, Bieren, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Frucht säften, alkoholischen Getränken, Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Darbietungen von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten,
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffern, Taschen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Kopfbedeckungen, zu benutzen.
Insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zei...