Verfahrensgang
GStA Dresden (Aktenzeichen 24 G Ws 601/03) |
GStA Dresden (Aktenzeichen 24 HEs 113/03) |
LG Görlitz (Aktenzeichen 2 KLs 952 Js 27622/01) |
Tenor
1.
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr veranlasst.
2.
Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Görlitz vom 18. Juli 2003 wird ihm Rechtsanwalt Dr. xxx als (weiterer) Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Fundstellen
Dokument-Index HI2571033 |
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