Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 14 O 4044/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen III ZR 177/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden, Az.: 14 O 4044/01, verkündet am 11.12.2003, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 34.044,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz von Haverie- und Mietausfallkosten infolge von Überschwemmungen.

Der Kläger ist Eigentümer des 1995 sanierten Wohn- und Geschäftshauses P., D. Mit Baugenehmigung vom 19.10.1995 wurde die beantragte Sanierung sowie die Nutzungsänderung des Erd- und Kellergeschosses als gastronomische Einrichtung genehmigt. Mit Schreiben vom 21.12.1995 teilte das Gesundheitsamt dem Ortsamt der Beklagten mit, dass aufgrund des fehlenden Fettabscheiders in der Gaststätte nicht mehr als 50 Essensportionen hergestellt werden dürfen. Eine Auflage zum Einbau eines Fettabscheiders erteilte die Beklagte dem Kläger nicht.

Die Entwässerung des Grundstücks P. erfolgt über Regenfallrohre, Bodeneinläufe und einen Hofeinlauf. Im Kellergeschoss ist eine Hebeanlage vorhanden. Von den Rohren fließt das Wasser in den Anschlusskanal, der unterhalb des Hauses verläuft und in den Hauptwasserkanal einmündet. Dieser gehört (samt Einbindung des Anschlusskanals) zum "Altbestand" der Kanalisation.

Im Bereich der Hofentwässerung traten ab Frühjahr 1997 im Gebäude P. Überschwemmungen und Wasseraustritte auf. Das Wasser gelangte über die Kellertreppe über die im Kellergeschoss gelegene Gaststätte. Der Kläger verständigte jeweils den Notdienst. Die Verstopfungen wurden beseitigt, die Leitungen gereinigt. Die Wasseraustritte traten 1997 bis 2001 häufig im Jahr auf; danach wurden die Überschwemmungserscheinungen seltener.

Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 4.6.1997 sowie 3.12.1997 ggü. der Firma D. W.- und A. GmbH die Verstopfungen an und bat um Überprüfung der Abwasserkanalstrecke. Unter dem 1.9.1998 machte der Kläger ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Wasseraustritte geltend.

Der Kläger macht Schadensersatz i.H.v. zusammen 66.585,58 DM (entspricht 34.044,67 EUR) geltend, im Einzelnen:

  • Havariekosten 1997 bis 2001:

Zusammen 2.307,93 DM

  • Mietminderung Mai 1997 bis August 1998 (je 591,49 DM nebst Mehrwertsteuer):

Zusammen 9.462,40 DM

  • Mietminderung von September 1998 bis Dezember 1998:

Zusammen 2.365,60 DM

  • zusätzliche Mietminderung im September und Oktober 1998:

Zusammen 800 DM

  • Mietminderung von Januar bis Juni 1999:

Zusammen 3.548 DM

  • Mietminderung von Juni 199 bis einschließlich Juli 2000:

Zusammen 48.051,25 DM

  • Kostenpauschale: 50 DM

Das LG wies die Schadensersatzklage des Klägers durch am 11.12.2003 verkündetes Urteil ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe die Kanalisation mangelfrei, insb. richtig dimensioniert errichtet. Ob in der zwischenzeitlich unterlassenen Anpassung an die geänderten Verhältnisse eine (Amts-)Pflichtverletzung liege, könne offen bleiben, da der Rückstauschaden außerhalb des Schutzbereichs der - unterstellt - verletzten Pflicht liege.

Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil (Bl. 259 ff. dA) Bezug genommen.

Gegen dieses landgerichtliche Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger macht geltend, das LG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten habe eine Reihe erheblicher Mängel des Abwassersystems festgestellt, woraufhin der Kläger davon ausgegangen sei, den Anspruch dem Grunde nach bewiesen zu haben. Hinweise des Gerichts, dass Bedenken gegen den Anspruch dem Grunde nach bestünden, seien unterblieben. Die Ablehnung des Anspruchs dem Grunde nach verletzte den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und stelle ferner einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht dar. Erst durch das Urteil habe der Kläger von einer bis dahin nicht erörterten Bewertung des Falles erfahren. Das LG habe den Sachverhalt nur in Teilaspekten erfasst und bewertet sowie wesentliche Teile des Sachvortrags und der gutachterlichen Feststellungen unberücksichtigt gelassen. Aufgrund dieser unvollständigen Erfassung sei das LG zu Unrecht zu der Ansicht gelangt, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten bestehe nicht. Jedoch mache der Kläger keinen "klassischen Rückstauschaden" geltend. Vielmehr sei der hier vorgetragene Wasserschaden oberhalb der Rückstauebene aufgetreten. Es mag sein, dass der Hausanschlusskanal von der Größe her grundsätzlich ausreichend dimensioniert sei; er könne jedoch seine Funktion nicht hinreichend erfüllen, weil er zu niedrig in den Hauptkanal einbinde.

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