Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 09.03.2015; Aktenzeichen 04 O 1933/14) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 09.03.2015, Az. 4 O 1933/14 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.620,75 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger begehrt Provision aufgrund einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter im Maklerbüro des Beklagten.
Der Kläger war aufgrund der als Anlage K1 vorgelegten Vereinbarung vom 14.11.2012 als freier Mitarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt.
Er begehrt eine Verkaufsprovision für das Objekt. Straße. in ..., das durch die "K. GbR" erworben wurde. Der Kläger ist selbst Gesellschafter dieser Käuferin.
Auf die weitere Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Zwar ist die Kritik des Beklagten an der Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Zinsforderung nicht völlig unberechtigt, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen auch in der Berufungsbegründung nicht näher dargelegt hat. Der Kläger hat aber die Begründung des LG in ausreichender Weise angegriffen. Er hat in der Berufungsbegründung vom 12.05.2015 dargestellt, dass das LG die Zinsen wegen des mit der überwiegenden Abweisung des Hauptanspruches verbundenen weitgehenden Unterliegens erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen habe (Seite 1 der Berufungsbegründung vom 12.05.2015, Bl. 137 dA). Auf Seite 2 der Berufungsbegründung hat er ausgeführt: "Hiergegen wendet sich die Berufung, wobei die Verletzung formellen wie materiellen Rechts gerügt wird." Daraus ist hinreichend erkennbar, dass er sich gegen die rechtlichen Erwägungen wendet, die zur teilweisen Abweisung der beantragten Zinsen geführt haben. Für die Zulässigkeit der Berufung ist dies ausreichend. Ob der Vortrag des Klägers zur Begründung des Anspruches genügt, ist eine Frage der Begründetheit.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Provisionsanspruch aus dem Verkauf des Objektes ... Straße ... in ... gegen den Beklagten zu. Der Anspruch ergibt sich weder aus der als Anlage K1 vorgelegten Vereinbarung noch aus § 652 BGB.
1. Zwischen den Parteien bestand die als Anlage K1 vorgelegte Vereinbarung vom 14.11.2012 über die Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter im Maklerbüro des Beklagten. Er wurde als sogenannter "Untermakler" tätig, da die Maklerverträge nicht mit ihm, sondern zwischen dem Beklagten und den Kunden geschlossen werden sollten. Es handelt sich bei diesem Vertragsverhältnis weder um einen Gesellschafts- noch um einen Maklervertrag, sondern ein partiarisches Rechtsverhältnis besonderer Art (Münchner Kommentar/Roth, BGB, 6. Aufl., § 652 Rn. 271; Staudinger/Reuter, BGB (2010), vor § 652 Rn. 32; Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, 6. Aufl., Rn. 39). Die sich daraus ergebenden Provisionsansprüche sind nicht gemäß § 652 BGB, sondern als Vergütung für die Hilfeleistung bei der Maklertätigkeit des Beklagten aus dem Vertrag sui generis zu zahlen (Staudinger/Reuter, a.a.O., vor § 652 Rn. 32). Zu Einzelfragen können die Regelungen des Maklerrechts analog herangezogen werden (Hamm/Schwerdtner, a.a.O., Rn. 39).
2. a) Der Kläger hat den Verkauf des Objektes ... Straße initiiert und damit dem Beklagten einen Maklervertrag mit der Käuferin verschafft.
b) Der Anspruch ist jedoch wegen der Beteiligung des Klägers an der Käuferin ausgeschlossen. Der Kläger war Gesellschafter der K. GbR.
aa) Der Senat stellt hierbei - anders als das LG - nicht auf das Bestehen des Provisionsanspruchs des Beklagten im Außenverhältnis gegen den Käufer ab. Darauf, ob eine Verflechtung des Erfüllungsgehilfen des Maklers - hier des Klägers - den Anspruch auf die Maklerprovision ausschließt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.01.2013 - 2-25 O 322/12), kommt es vorliegend nicht an. Bei einer Verflechtung ist der Anspruch nicht gegeben, wenn eine Identität zwischen dem Partner des vermittelten Hauptvertrages und dem Makler besteht, da der Makler einen Vertrag mit einem Dritten vermitteln muss (Münchner Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 116). Dem Provisionsanspruch steht es aber nicht entgegen, wenn der Makler mit seinem Auftraggeber verflochten ist (Hamm/Schwerdtner, a.a.O., Rn. 647; Münchner Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 126 m.w.N.). In einer solchen Konstellation kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, mit dem der Makler weder identisch noch verflochten ist. So liegt der Fall hier. Die Provision sollte durch die K. GbR, an der der Kläger beteiligt ist, gezahlt werden. Sie war Auftraggeberin des Beklagten.
bb) Der Provisionsanspruch des Klägers ist aber im internen Verhältnis mit dem Beklagten...