Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklergemeinschaftsgeschäft. Maklerhonorar
Leitsatz (amtlich)
1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist bei einem Maklergemeinschaftsgeschäft ein Makler dem anderen gegenüber nicht verpflichtet, mit seinem Kunden eine Provision in bestimmter Höhe zu vereinbaren.
2. Inkassokosten sind nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderungen für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen muss.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 28.05.2001; Aktenzeichen 9 O 702/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 28.05.2001 – Az: 9 O 0702/01 – unter Aufhebung im Kostenpunkt und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
a b g e ä n d e r t
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.000,00 nebst 10 % Zinsen jährlich seit dem 28.08.1998 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen hat der Kläger 55 %, die Beklagte 45 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Streitwert des Berufungsverfahrens: |
11.200,00 DM |
– Beschwer des Klägers: |
6.200,00 DM |
– Beschwer der Beklagten: |
5.000,00 DM |
Gründe
Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Kläger hat auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien vom 07.10.1997 einen Anspruch auf Auskehr der hälftigen durch die Beklagte vereinnahmten Käuferprovision aus dem Grundstücksgeschäft D straße 5 in, mithin auf Bezahlung eines Betrages von DM 5.000,00.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig – und solches ergibt auch die Auslegung der zwischen ihnen getroffenen „befristeten Vereinbarung über ein Gemeinschaftsgeschäft” vom 27.09./07.10.1997 –, dass die aus dem verabredeten Maklergeschäft zu realisierende (Käufer-)Provision hälftig geteilt werden sollte.
Letztlich unerheblich für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist, dass die ursprünglich ins Auge gefasste Provision der Höhe nach nicht erlangt werden konnte. Denn weder dem Wortlaut der Urkunde noch sonstigen Umständen, namentlich der Interessenlage beider Parteien bei Vertragsschluss können Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sich an der getroffenen Halbteilungsregelung bei Nichterzielung der Provision in voller Höhe etwas hätte ändern sollen.
Nachdem die Beklagte – wie jedenfalls nach Vorlage der entsprechenden Rechnung in der mündlichen Verhandlung feststeht und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen wird – von der Käuferin einen Betrag von DM 10.000,00 als Maklerhonorar erlangt hat, ist sie nach Maßgabe der erwähnten vertraglichen Regelung zur Auskehr eines Betrages von DM 5.000,00 verpflichtet. b) Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Auskehr des gesamten vereinnahmten Betrages oder auf Bezahlung der Hälfte der von den Parteien zunächst in Aussicht genommenen Provision von insgesamt 5 % des durch die Käuferin entrichteten Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer besteht nicht, denn die Beklagte hat weder Zahlungen über den oben unter a) genannten Betrag hinaus erhalten, noch steht ihr ein diesbezüglicher Anspruch – etwa auf der Grundlage eines Maklervertrages – gegen die Käuferin zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat das Zustandekommen einer Maklervereinbarung zwischen Beklagter und Käuferin über ein Maklerhonorar i.H.v. 5 % plus Mehrwertsteuer weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt.
aa) Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, er selbst habe mit der Beklagten keine Provisionsvereinbarung getroffen, weil er – wohl irrig – davon ausgegangen sei, zwischen dem Kläger und der Käuferin sei, jedenfalls auf der Grundlage der Übergabe des vom Kläger erstellten und eine Provisionsforderung i.H.v. 5 % plus Mehrwertsteuer ausweisenden Exposés sowie der anschließenden Inanspruchnahme von Maklerleistungen durch die spätere Käuferin, ein entsprechender Maklervertrag bereits zustande gekommen. Die so dargestellte damalige Sichtweise des Geschäftsführers der Beklagten fand – für den Kläger erkennbar – ihren Niederschlag in dem (von ihm angebrachten) handschriftlichen Zusatz in der Vertragsurkunde vom 27.09./07.10.1997, wonach die Parteien vor Rechnungsstellung noch übereinkommen sollten, ob der Kläger (und nicht etwa die Beklagte) allein die gesamte Provision vereinnahmen oder jede der Parteien jeweils ihren Anteil von (vermeintlich) 2,5 % netto des Kaufpreises selbst geltend machen sollte. Dieser Zusatz ließ sich bei verständiger Würdigung nur dahin deuten, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Tat damals davon ausging, dass im Außenverhältnis der Kläger allein anspruchsberechtigt gewesen ist, so dass der Kläger jedenfalls seit der Rückleitung der Vertragsurkun...