Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen 7 O 4367/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 03.08.2007, Az: 7 O 4367/06 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
– Streitwert für das Berufungsverfahren: 14 899,95 EUR –
Tatbestand
A.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Falk Beteiligungsgesellschaft 71 GmbH & Co. KG (künftig: Insolvenzschuldnerin) nimmt die Beklagten, die sich über die Prometa Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (künftig: Treuhänderin) an der Insolvenzschuldnerin beteiligt haben, auf Rückzahlung von Ausschüttungen, welche sie im Zeitraum vom 31.07.2000 bis zum 31.07.2004 von der Insolvenzschuldnerin erhalten haben, in Anspruch. Er stützt seinen Anspruch vorrangig auf § 171 ff. HGB, hilfsweise auf Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß § 129 InsO. Weiter hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf den ihm von der Treuhänderin abgetretenen Freistellungsanspruch gegen die Beklagten.
Auf das angefochtene Urteil des Landgericht Leipzig, Az: 7 O 4367/06, vom 03.08.2007 wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Treuhandvertrag, sofern vorliegend von Interesse, folgende Bestimmungen enthält:
„§ 1 Aufgaben des Treuhänders
(1) Der Treugeber beauftragt den Treuhänder nach Maßgabe der Beitrittserklärung des Treugebers und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu erwerben. Der Treuhänder wird die Beteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers übernehmen und halten […].
…
(5) Die mit der Beteiligung verbundenen Verwaltungsrechte (Auskunfts- und Kontrollrechte sowie Stimmrechte) übt der Treugeber grundsätzlich selbst aus. […]
…
§ 5 Freistellung
Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für den (im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen) Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder eine sonstige Haftung entsteht, hat der Treugeber den Treuhänder von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber dem Treuhänder.”
Der Gesellschaftsvertrag enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelungen:
„§ 4 […] Beitritt der Kommanditisten
…
(5) Sofern der Beteiligungstreuhänder eine Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch und für Rechnung seiner Treugeber hält, ist der Beteiligungstreuhänder nur im Außenverhältnis, also insbesondere im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern, Kommanditist und wird im Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft, werden auch diese Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von dem Beteiligungstreuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Auch diese Treugeber des Beteiligungstreuhänders sind daher Kommanditisten im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
…
(7) Über die Verpflichtung zur Leistung der Einlage hinaus übernehmen die Kommanditisten – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – weder gegenüber der Gesellschaft noch gegenüber ihren Mitgesellschaftern oder Dritten Verpflichtungen oder eine Haftung, insbesondere weder eine Ausgleichsverpflichtung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin noch eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen oder Haftungen können ohne Zustimmung aller Gesellschafter auch nicht durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages begründet werden.
Die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der Beteiligungstreuhänder haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und soweit die Kommanditeinlage nicht geleistet oder zurückgewährt wird. Der Beteiligungstreuhänder ist von denjenigen Treugebern, für deren Rechnung er die im Handelsregister eingetragene Kommanditbeteiligung hält, nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 3 des Gesellschaftsvertrages) von einer etwaigen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen.
…
§ 12 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen
…
(4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von den Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 172 IV HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrag...