Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners bei gesichertem Nachteilsausgleich
Normenkette
AO § 34; InsO § 80; EStG §§ 26, 10d; BGB § 1353
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 22.05.2008) |
Nachgehend
Gründe
A. Die Klägerin ist seit 1974 mit K. verheiratet. Über dessen Vermögen wurde mit Beschluss des AG Dresden - Insolvenzgericht - vom 21.1.2004 (Az.: 533 IN 1011/03) zum 22.1.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer mit ihrem Ehemann für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch. Die Klägerin ist als selbständige Rechtsanwältin tätig und erzielt neben Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit noch Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihr Ehemann erzielte in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
In den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 wurden die Eheleute mit Zustimmung der Beklagten zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt erließ ggü. der Klägerin am 12.3.2007 Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Für das Jahr 2004 erstellte die Klägerin ebenfalls ihre Einkommensteuererklärung und beantragte bei dem Finanzamt die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Die Beklagte nahm die für den Ehemann der Klägerin erforderlichen Ergänzungen vor, reichte die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute mit Schreiben vom 25.11.2005 bei dem Finanzamt ein und teilte dies mit Faxschreiben vom 2.12.2005 der Klägerin mit. Am 9.5.2007 beantragte die Beklagte bei dem Finanzamt, die getrennte Veranlagung gem. § 26 EStG für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 durchzuführen. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 8.6.2007 entgegen. Mehrfach erklärte sie ggü. der Insolvenzverwalterin, Nachteile, die durch die Zusammenveranlagung mit ihrem Mann für die Insolvenzmasse entstehen könnten, ausgleichen zu wollen.
Der Ehemann der Klägerin hat vor seiner Insolvenz mit einer Immobilie in Sachsen hohe Verluste erwirtschaftet. Mit Bescheid vom 12.2.2007 stellte das Finanzamt für ihn den verbleibenden Verlustvortrag nach § l0d EStG für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.2003 auf über 2,5 Mio. EUR fest.
Das LG Dresden hat die Beklagte mit Urteil vom 22.5.2008 verurteilt, für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 der Zusammenveranlagung der Eheleute K. zur Einkommensteuer zuzustimmen und ihre Anträge vom 9.5.2007 aufgetrennte Veranlagung zurückzunehmen sowie für den Veranlagungszeitraum 2004 der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer zuzustimmen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
B.I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat aber nur teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe der geforderten Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG verpflichtet. Allerdings hat sie die Zustimmung nur zu erklären Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Klägerin, für die durch die Zusammenveranlagung der Eheleute entstehenden Steuernachteile aufzukommen, sowie gegen Stellung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 28.000 EUR. 1. Die Klägerin hätte ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Ehemannes zweifelsohne gegen ihn einen Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG.
Grundsätzlich kann die Ehegatten bei intakter Ehe die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Rahmen des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB treffen. In ständiger Rechtsprechung bejaht der BGH die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen Ehegatten gewünschten Veranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH FamRZ 2005, 182; BGH FamRZ 1977, 38; BGH FamRZ 1988, 143; BGH FamRZ 2002, 1024; BGH FamRZ 1983, 576 betreffend Zustimmung zum begrenzten Realsplitting)
Die Voraussetzungen dieses familienrechtlichen Anspruchs liegen vor. (Wird ausgeführt.)
2. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin ist dieser nicht mehr in der Lage, die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu erklären. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des auf Abgabe der Zustimmungserklärung in Anspruch genommenen Ehegatten ist nur noc...