Leitsatz (amtlich)
Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können nicht weitergehend sein, als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner, weil der Dritte nur in den Bereich der vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22.06.2018 (9 O 1314/18) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22.06.2018 (9 O 1314/18) sind in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, weil deren Rechtsvorgängerin H. Kreditinformationen GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte) der F. B. KGaA (im Folgenden: F.) im Juli 2011 und 2012 als "Top-Rating" bezeichnete Zertifikate ausgestellt hat und diese beim Vertrieb von Anlageprodukten der F., welche auch der Kläger erworben hat, werbend eingesetzt worden sind.
Der Kläger zeichnete am 18.10.2012 eine Orderschuldverschreibung der F. in Höhe von 10.000,00 EUR (Zertifikat als Anlage K 1) und zahlte den Betrag von 10.000,00 EUR an die F.. Er behauptet, er habe sich (neben dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss auch) auf die Bewertung der Beklagten verlassen und hätte ohne diese, welche auch und insbesondere vom Berater U. S. bei der Anlageempfehlung und in der Beratung als wesentlich hervorgehoben worden sei, im Oktober 2012 die Orderschuldverschreibung der F. nicht gezeichnet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages sowie der in I. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 22.06.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein vertraglicher Anspruch aus einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Parteien scheide aus, weil eine solche nicht bestanden habe. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus der Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten zu, weil eine derartige Ausdehnung der vertraglichen Haftung für die Beklagte nicht zumutbar und der Kläger nicht schutzbedürftig sei. Die Beklagte hafte weiterhin nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, weil die Voraussetzungen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses im Verhältnis der Parteien nicht gegeben seien. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 35a EU-Ratingverordnung scheide aus, weil dieser erst am 20.06.2013 und damit nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Orderschuldverschreibung im Oktober 2012 in Kraft getreten sei. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass das beim Kläger betroffene Vermögen kein von dieser Norm geschütztes Rechtsgut sei. Zudem lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F., 34b WpHG a.F. bzw. den Vorschriften der EU-Ratingverordnung nicht vor, weil die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB seien. Schließlich hafte die Beklagte nicht aus § 826 BGB, weil es bereits an einer Pflichtverletzung durch eine rechtswidrige Handlung fehle.
Gegen dieses Urteil, welches ihm am 28.06.2018 zugestellt wurde, hat der Kläger am 30.07.2018, einem Montag, Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 28.09.2018 begründet.
Er trägt vor, es werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Bei richtiger rechtlicher Bewertung bestehe der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil zum einen die Ausdehnung der vertraglichen Haftung der Beklagten zumutbar sei und auch die Schutzwürdigkeit der Klagepartei bestehe. Zudem hafte die Beklagte auch aus Delikt, insbesondere aus § 826 BGB.
Die Beklagte sei im Verhältnis zur F. verpflichtet gewesen, gegen Bezahlung halbjährlich anhand von Bewertungskriterien zu überprüfen, ob die von ihr bewerteten Unternehmen die Voraussetzungen für die Auszeichnung "Top-Rating" zum jeweiligen Stichtag erfüllten. Die Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie nicht klar zu erkennen gegeben habe, dass ihre Bewertungen keine Ratings darstellten. Durch die Regelungen in den AGB der Beklagten sowie auf ihrer Homepage sei nach außen hin ein Qualitätsstandard fixiert worden, der durch die Beklagte zu keiner Zeit eingehalten worden sei. Zum anderen sei bei den Anlegern wie dem Kläger der Eindruck hervorgerufen und erhärtet w...