Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 22.04.2005; Aktenzeichen 7 O 2410/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2008; Aktenzeichen V ZR 52/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des LG Chemnitz vom 22.4.2005 - 7 O 2410/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. In Höhe von 1.913.254,70 EUR (Klageerweiterung vom 18.3.2003) wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen besteht der Klageanspruch dem Grunde nach.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 77 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 23 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht mit vorliegender Teil-Klage auf Ersatz des Schadens, der nach Ansicht der Klägerin ursprünglich der Zedentin, der Firma I. GmbH und Co. G. Ä. KG (I.) aufgrund arglistiger Täuschung aus einem Grundstückskaufvertrag entstanden ist. Die Klägerin hatte mit Endurteil des OLG Dresden vom 20.4.2001 (Az.: 5 U 1921/99) bereits die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11 Mio. DM nebst Zinsen an die Klägerin erreicht, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Grundstücks. Vorliegend geht es um weiteren Schadenersatz in Gestalt von Vertragskosten.

Im Jahre 1991 beauftragte die Beklagte zu 2) durch ihre Geschäftsstelle in C. das Institut Dr. J. & P. damit, auf dem Grundstück ... straße.. in C. Proben zu entnehmen und ein Bodengutachten zu erstellen. Das Grundstück stand damals im Eigentum der Beklagten zu 1), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 2) war. Das Gutachten (Orientierende Erkundungsmaßnahme, Anlage B 1) vom 16.7.1991 gelangte u.a. zu dem Ergebnis, in zwei Bereichen des Grundstücks liege eine "deutlich erhöhte Bodenkontamination durch LCKW" "(S. 16 GA) und eine "Verunreinigung des Grundwassers" durch LCKW (S. 17 GA) vor. Mittels weiterer Sondierungen im Umfeld solle die räumliche Ausbreitung der Verunreinigung erfasst werden, da aufgrund der Vorortbefunde mit einer flächigen Verunreinigung zu rechnen sei. Wegen dieser Belastungen wird empfohlen (S. 18 des Gutachtens), bei künftigen Baumaßnahmen eine Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.

Am 17./18.7.1991 fand in den Räumen der Beklagten zu 1) eine Besprechung des Gutachtens statt. Für die Beklagte zu 1) nahm deren damaliger Geschäftsführer, der Zeuge K., für die Beklagte zu 2) ein Sachbearbeiter der Geschäftsstelle in C. teil. Der Hergang des Gesprächs, insbesondere Hinweise des für die Erstellung des Gutachtens maßgeblichen Zeugen, des Dipl.-Geologen T. auf Altlasten, sind zwischen den Parteien im Streit. Am 26.7.1991 (K 9) erstellte das Institut Dr. J. eine Kostenschätzung zu den empfohlenen weiteren Erkundungsmaßnahmen. In dem an die Beklagte zu 2), namentlich an den Zeugen O. gerichteten Schreiben wurde auf nachgewiesene Kontaminationen hingewiesen, akuter Handlungsbedarf angemeldet, der weitere Gesamtkostenaufwand der Erkundungsmaßnahmen mit ca. 75.000 DM netto dargelegt und ferner mögliche Sanierungsmaßnahmen eingeschätzt. Die Beklagte zu 2) ging hierauf nicht ein und sah von weiteren Untersuchungen ab. Die Beklagte zu 1) stellte am 18.3.1992 (B 3) einen Antrag auf Freistellung von Altlasten. Unter der Rubrik "vorhandene Altlasten" (Anlage B 4) führte die Beklagte zu 1) in dem Antrag eine Abwassergrube mit schwermetallhaltigem Schlamm, einen Abgasschornstein sowie zu entsorgende Rohstoffe und Produkte auf, nicht aber die im Gutachten Dr. J. festgestellten Schadstoffvorkommnisse.

Im Januar 1992 veranlasste die Beklagte zu 2) die Ausschreibung des Grundstücks zum Verkauf. Als Interessent gab u.a. die B.B., V. I. mbH und U. KG, vertreten durch ihren Inhaber, den Zeugen U., ein Angebot ab. Ferner bekundete die I. unter Einbeziehung des Zeugen U. Interesse. Am 25.3.1992 versuchte der Zeuge U. mit dem Zeugen K. in dessen Eigenschaft als Gesellschafter der I. das Grundstück zu besichtigen. Beide gaben sich als Kaufinteressenten aus. Nachdem die Beklagte die Besichtigung verwehrte, fand nach Rücksprache mit der Beklagten zu 2) am 12.5.1992 eine Grundstücksbesichtigung statt, an der u.a. ein Gesellschafter der I., der Zeuge U. und der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) teilnahmen. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit und in welchem Umfang auf das Vorhandensein von Altlasten hingewiesen wurde.

Am 15.5.1992 veräußerten die Beklagten das streitgegenständiche Grundstück zu einem Kaufpreis von 11 Mio. DM mit notariellem Kaufvertag an die I. Die Beklagte zu 1) wurde bei der Beurkundung durch den Zeugen K. vertreten. Für die Beklagte zu 2) tra...

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