Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 7 O 2183/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 19.5.2006 - Az.: 7 O 2183/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt als Verwalter in dem - auf einen Antrag, der jedenfalls vor dem 19.3.2003 bei Gericht eingegangen ist - am 19.6.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. (im Folgenden: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Auszahlung von gutgeschriebenen und verrechneten Zahlungseingängen auf einem bei der beklagten Sparkasse geführten Kontokorrentkreditkonto. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, denn in einem Parallelrechtsstreit habe es mit Urt. v. 19.5.2006 - Az.: 7 O 2041/05 - die Wirksamkeit der zugunsten der Beklagten vereinbarten Globalzession festgestellt. Im Übrigen stellten die angefochtenen Verrechnungen ein unanfechtbares Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO dar, weil die Beklagte die Schuldnerin über die Eingänge wieder habe verfügen lassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet, von der Globalzession seien nur Kundenforderungen erfasst. Hierzu zählten die eingegangenen Lohnsubventionen und Mehrwertsteuererstattungen nicht. Die übrigen Zahlunseingänge resultierten aus Forderungen, die erst im kritischen Zeitraum entstanden seien. Zudem bezögen sich diese Forderungen auf Leistungen, die erst im Jahre 2003 erbracht worden seien. Die Verrechnung eigener Gegenforderungen der Beklagten i.H.v. 22.436,17 EUR (Überziehungszinsen, Sollzinsen etc.) sei nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil diese die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit Ende Januar 2003 gekannt habe, was aus der Nichtausführung von Überweisungen folge. Hilfsweise bezeichnet der Kläger die geltend gemachte Hauptforderung als Teilklage aus dem Gesamtbetrag, um den der Saldo innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzantrag, dabei zeitlich letztrangig vor dem 19.3.2003 zurückgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt, nachdem er die Berufung in Bezug auf den zunächst gestellten Feststellungsantrag zu Ziff. 2 nebst Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2007 zurückgenommen hat,
unter Abänderung des am 19.5.2006 verkündeten Urteils des LG Leipzig - Az.: 7 O 2183/05 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.134,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.6.2005 bis 30.8.2005 und seit dem 22.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Vorinstanz. Mit dem Vortrag zum Entstehungszeitpunkt der Kundenforderungen sei der Kläger nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Gleiches gelte für die Behauptung, die Forderungen gründeten sich auf Leistungen, die im Jahre 2003 erbracht worden seien. Ebenso sei der Kläger mit seinem Vortrag zur Anfechtung der Verrechnung eigener Forderungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Beklagte meint weiterhin, die Gläubiger seien nicht benachteiligt worden, weil sie sich auf ihr Pfandrecht aus Nr. 21 ihrer AGB berufen könne. Weder die Pfandrechtsbestellung noch die Auskehrung des Saldos im 3-Monats-Zeitraum habe der Kläger in unverjährter Zeit angefochten. Sie hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.1.2007 und 30.5.2007 verwiesen. Mit Beschluss vom 30.5.2007 hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet, bei dem Schriftsätze berücksichtigt werden, die bis zum 4.7.2007 bei Gericht eingehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das LG die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
1. Ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnungen im Kontokorrent gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützter Anspruch auf Herausgabe der einzelnen Zahlungseingänge im Zeitraum zwischen dem 07.02. und 19.3.2003i. H. v. 44.134,04 EUR nach §§ 667, 675 BGB besteht infolge des nach Nr. 21 Abs. 1 Satz 2 der - in den Kontokorrentkreditvertrag einbezogenen - AGB der Beklagten zu ihren Gunsten entstandenen Pfandrechts an dem Anspruch der Schuldnerin auf die und aus den Gutschriften wegen der streitgegenständlichen Zahlungseingänge nicht (mehr). Die...