Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 09.05.2007; Aktenzeichen 5 O 2123/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 9.5.2007 - Az.: 05 O 2123/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig vom 9.5.2007 - Az.: 05 O 2123/06 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 100.000 EUR.
Tatbestand
Anstelle des Tatbestands wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Fernsehprogramm "..." der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen, insbesondere wie derzeit unter "www ..." angeboten. Weiter wurden die Beklagten zur Auskunft über den Umfang, den Standort sämtlicher Server u. Ä. und die Nutzer verurteilt. Die weitergehende Klage - die nicht mehr Gegenstand der Berufung ist - wurde zurückgewiesen.
Das LG hat ausgeführt, die Beklagten hätten durch ihre Handlung das Senderecht der Klägerin in Gestalt des ihr zustehenden Vervielfältigungsrechts aus §§ 87 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG verletzt. Dagegen liege keine Verletzung des Senderechts der Klägerin vor, soweit es um das Recht der Weitersendung (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG) und um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und damit auch der Übermittlung an Dritte im Wege des Online-Streaming gehe.
Die Beklagten meinen, wie bereits erstinstanzlich, es läge keine Vervielfältigung vor, zudem seien sie nach § 53 Abs. 1 UrhG bei Herstellung von Privatkopien privilegiert.
Sie beantragen, das Urteil des LG Leipzig vom 9.5.2007 - 5 O 2123/06, wird (soweit die Beklagten nach Tenor II. und III. verurteilt worden sind) aufgehoben.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erhebt außerdem Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagten über den landgerichtlichen Tenor hinausgehend bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (insgesamt bis zu 2 Jahren), zu verbieten, das Fernsehprogramm ... der Klägerin oder Teile davon öffentlich zugänglich zu machen und/oder im Wege des sog. Online-Streaming zu übermitteln.
Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 9.7.2007 sowie die Anschlussberufung der Klägerin vom 2.8.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Anstelle der Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine kurze Begründung für die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils gegeben.
1. Das Angebot der Beklagten zu 1) verletzt das Senderecht der Klägerin im Hinblick auf das ihr zustehende Vervielfältigungsrecht (§§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG).
a) Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG nicht eingreift. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG liegen nicht vor, da der Hersteller der Aufzeichnung die Beklagte zu 1) und nicht der Endnutzer ist. Maßgebend für diese Einschätzung ist nicht die Frage, wer bei formal begrifflicher, technischer Betrachtung die Herrschaft über den Herstellungsvorgang ausübt. Es kommt nicht auf den eher zufälligen Umstand an, wer "auf den Knopf drückt", um den Herstellungsvorgang einzuleiten. Angesichts der immer schneller fortschreitenden technischen Entwicklung, die der Gesetzgeber beim Erlass von Schrankenbestimmungen kaum voraussehen konnte, gelangen begriffliche Definitionen nämlich schnell an ihre Grenzen. Die Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen ist, kann deshalb nicht unter bloßen Rückgriff auf den technischen Vorgang erfolgen. Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutz der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 298 - Online-Video-Rekorder). Ausschlaggebend sind dabei vor allem folgende Kriterien:
b) § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist im Lichte der historischen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Einführung der Privilegierung vorlagen, restriktiv auszulegen, um der Gefahr einer teilweisen Aushöhlung des Vervielfältigungsrechts zu begegnen. Eine extensive Interpretation im Sinne einer dynamischen Anpassung der Privilegierung an neue technische Verhältnisse ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Entgegen der A...