Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 16.01.2015; Aktenzeichen 02 HK O 2542/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2017; Aktenzeichen IX ZR 260/15)

 

Tenor

I. Die Nebenintervention des Christian Gloeckner ist zulässig.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig vom 16.01.2015 - Az.: 2 HK O 2542/14 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Orderschuldverschreibungstranche, '... (emittiert von der Future Business KGaA) vom 2, der vom AG/Insolvenzgericht Dresden (Az.: 554 IN 2257/13) am 28.07.2014 unter www.insolvenzbekanntrnachungen.de veröffentlicht wurde und mit welchem, zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde, nichtig ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten fallen zur Hälfte dem Kläger zur Last.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils vollstreckende Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht die Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit des Beschlusses über die Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters für Schuldverschreibungsgläubiger geltend.

Der Kläger erwarb von der Future Business KGaA (künftig: Schuldnerin) eine am 08.01.2007 ausgestellte Orderschuldverschreibung (künftig: OSV) der Orderschuldverschreibungstranche F in Höhe von 7.000.00 EUR. Die Orderschuldverschreibungstranche setzt sich aus insgesamt fünf Anlegern zusammen. über das Vermögen der Anleiheschuldnerin, die OSV an rund 25.000 Gläubiger ausgegeben hatte, wurde mit Beschluss des AG Dresden - 532 IN 2257/13 - am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Verwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 02.04.2014 - 543 IN 2257/13 - berief das Insolvenzgericht Versammlungen aller OSV-Gläubiger für den 13.05.2014 ein. Mit Beschluss vom 04.07.2014 (Anlage K 13), der im Internet unter www.insolvenzbekanntrnachungen.de veröffentlicht wurde, bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Fortsetzung des Termins über die Beschlussfassungen der OSV-Gläubiger der hier gegeständlichen OSV-Tranche auf den ... In dieser Versammlung wurden drei der Anleger durch Rechtsanwalt Gloeckner und der Kläger durch Rechtsanwältin Bontschev vertreten. Die OSV-Gläubiger beschlossen zunächst, für die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 zu optieren. Sodann wurde mit den drei Stimmen der von Rechtsanwalt Gloeckner vertretenen Anleger gegen eine Gegenstimme Rechtsanwalt Gloeckner zum gemeinsamen Vertreter der Gläubiger dieser Serie bestellt. Weder das Protokoll über die OSV-Gläubigerversammlung vom 22.07.2014 noch die gefassten Beschlüsse wurden notariell beurkundet.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger meint, sofern zur Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 wirksam habe optiert werden können, sei die Anfechtungsklage nach § 20 SchVG 2009 (künftig: SchVG) zulässig. Diese speziellere Regelung gehe der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung über die Generalklausel des § 19 Abs. 1 SchVG vor. Für die einberufene Schuldverschreibungsgläubigerversammlung sei das Schuldverschreibungsgesetz 2009 anwendbar. Eine analoge Anwendung von § 78 InsO komme nicht in Betracht.

Der Beklagte sei als Partei kraft Amtes passivlegitimiert. Im Übrigen sei dies keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Die Masse sei entgegen der Auffassung des LG von der Beschlussanfechtung betroffen, da sie infolge der Bestellung des gemeinsamen Vertreters mit einer Verbindlichkeit belastet worden sei.

Die von Rechtsanwalt Gloeckner abgegebenen Stimmen seien unwirksam, da die ihm erteilten Vollmachten sittenwidrig seien. Auch lägen Verstöße gegen §§ 43b und 49b BRAO sowie gegen §§ 12 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 16 Abs. 3 Satz 1 SchVG vor. Die Anleger seien vom Beklagten über ihre Rechte unzureichend und falsch informiert worden.

Sofern keine wirksame Option zum Schuldverschreibungsgesetz 2009 vorläge, wäre der Beschluss im Wege der Nichtigkeitsfeststellungsklage nur nichtig zu erklären. Es wäre kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, da hierfür gemäß § 14 Abs. 2, § 11 Abs. 2 SchVG 1899 eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger beantragt zuletzt

I. Das Urteil des LG Leipzig vom 16.01.2015, Az..: 2 HKO 2542/14, wird aufgehoben und wie fo...

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