Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 1 O 4657/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 22.8.2003 - 1 O 4657/02 - aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
2. Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Feststellung der Höhe des der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Zahlungsanspruches wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG, das dabei auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Streitwert des Berufungsverfahrens: 196.701,33 Euro
Gründe
I. Die Beklagte schrieb über ihren Eigenbetrieb "Krankenhaus ..." im September 2001 zum beabsichtigten Neubau eines "Interdisziplinären operativen Zentrums" auf dem Klinikgelände Architektenleistungen, nämlich (nach Losen getrennt) die Gebäude- und Tragwerksplanung im Verhandlungsverfahren nach VOF mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Die Klägerin beteiligte sich hieran; ob sie einen nach Maßgabe der Ausschreibung formal vollständigen Teilnahmeantrag gestellt hat, ist streitig; zumindest beanstandete die Vergabestelle etwa fehlende Unterlagen seinerzeit nicht.
Vor dem Abschluss der Teilnehmerauswahl beschloss die Vergabestelle auf Betreiben des Stadtplanungsamtes der Beklagten, zu dem Vorhaben einen - in der Ausschreibung nicht erwähnten - beschränkten hochbaulichen Wettbewerb zu veranstalten. Zu Bietergesprächen im Sinne des angekündigten Verhandlungsverfahrens kam es daher jedenfalls zunächst nicht; stattdessen wurde von 6 am 18.12.2001 ausgewählten Bewerbern aus dem vorgenannten Teilnehmerwettbewerb, zu denen auch die Klägerin zählte, die Zustimmung zur Durchführung eines "dem Verhandlungsverfahren nachgeschalteten Gutachtenverfahrens zur Erlangung von Vorentwürfen" (so die sinngemäß wiedergegebene Formulierung des von der Auftraggeberin für das Vergabeverfahren eingeschalteten Projektsteuerungsbüros in seinem Schreiben an die Klägerin vom 20.12.2001, Anlage K 3, Bl. 15 d.A.) eingeholt. Die Ausgabe der Wettbewerbsunterlagen an die Teilnehmer erfolgte am 4.2.2002; als pauschale Aufwandsentschädigung sahen die Auslobungsbedingungen (Anlage K 5, Ziffer 1.9, Bl. 21 d.A.) für jeden Teilnehmer, der die in Auftrag gegebenen Leistungen vollständig und fristgemäß beim Auslober einreiche, einen Betrag von 8.100 Euro vor. Die Klägerin gab ihre Wettbewerbsarbeit bedingungsgemäß am 8.3.2002 bzw. am 15.3.2002 (der für das zu erstellende Wettbewerbsmodell maßgeblich war) ab; sie behauptet, die Erarbeitung ihres Wettbewerbsbeitrages sei für sie mit einem Aufwand in Höhe der Klageforderung verbunden gewesen.
Noch vor Aushändigung der Wettbewerbsunterlagen hatte die Vergabestelle unter dem 18.1.2002 eine bei der Teilnehmerauswahl übergangene Bewerberin aus dem ursprünglichen Interessentenkreis ohne weitere Begründung schriftlich darüber informiert, dass sie betreffend das Los Gebäudeplanung für die Vergabe der weiteren Planungsleistungen nicht berücksichtigt worden sei. Dagegen erhobene Vergaberügen der übergangenen Bewerberin, mit denen u.a. die Teilnehmerauswahl für den Wettbewerb als nicht nachvollziehbar beanstandet wurde, wies die Vergabestelle noch im Januar 2002 schriftlich und mündlich zurück. Die Klägerin wurde von diesem Vorgang ebenso wie die übrigen Beteiligten des Gutachtenverfahrens nicht unterrichtet. Am 6.3.2002 leitete die zurückgewiesene Interessentin ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, von dem die Beklagte zwei Tage später durch Zustellung der Antragsschrift Kenntnis erhielt. Mit Beschluss vom 10.4.2002 (Anlage K 10) stellte die Vergabekammer fest, dass die Antragstellerin u.a. deshalb in ihren Rechten verletzt sei, weil die Teilnehmerauswahl der Auftraggeberin für den - zudem nicht bekannt gemachten - hochbaulichen Wettbewerb mit dem Vergaberecht nicht vereinbar sei; der Auftraggeberin wurde daher aufgegeben, den ausgelobten Wettbewerb aufzuheben und die Teilnahmeanträge im Verhandlungsverfahren zum Los Gebäudeplanung neu zu bewerten.
Nachdem eine Beschwerde der Vergabestelle vor dem Vergabesenat erfolglos geblieben war (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 6.6.2002 - WVerg 4/02, OLGReport Dresden 2003, 325), teilte die Auftraggeberin dies der Klägerin auf deren Anfrage hin unter dem 21.6.2002 mit und hob den Planungswettbewerb auf. Bei der danach gebotenen neuerlichen Bewertung der ursprünglichen Teilnahmeanträge fand die Klägerin keine Berücksichtigung mehr. Daraufhin rechnete die Klägerin die von ihr mit der Beteiligung am Gutachtenverfahren erbrachten Planungsleistungen gemäß HOAI mit 204.801,33 Euro netto ab. Sie meint, dass ihr in dieser Höhe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zustehe, da sie die dem zugrunde liegenden Aufwendungen im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung und Fortsetzung des Gutachtenverfahrens gemacht und damit auf Voraussetzungen gebaut habe, an denen es ...