Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 3-O-6687/04) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Anschlussberufung hin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.09.2006, Az.: 3 O 6687/04, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 307,06 EUR nebst 10% Zinsen aus 1.800,16 EUR seit dem 05.04.2002 und aus 7.466,11 EUR seit dem 20.08.2002 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 8/17 und der Beklagte 9/17. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert im Berufungsverfahren: 5.522,17 EUR
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Anwaltshonorars aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils in Höhe von 8.959,16 EUR mit dem angegriffenen Schluss- und Endurteil vom 27.09.2006 mit einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 2.554,88 EUR nebst 10% Zinsen aus 2.236,85 EUR seit dem 05.04.2002 und aus 9.277,19 EUR seit dem 20.08.2002 stattgegeben. Zur Begründung führte das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 2142 ff.) aus, dass der Vergütungsanspruch auf das Fünffache des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu begrenzen sei. Der fünffache Betrag sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Verteidigung des Bruders des Beklagten und der besonderen Erfahrungen des Klägers als Fachanwalt für Strafrecht angemessen. Zu dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren nach der BRAGO seien noch die unabhängig zu bewertenden Reisekosten in Höhe von 109,45 EUR und 64,62 EUR hinzuzurechnen. Schließlich sei noch die in der Ursprungsrechnung vom 28.02.2002 aufgeführte Position für Zahlung auf das Einkaufskonto in Höhe von 102,26 EUR hinzuzusetzen.
Mit der Berufung erstrebt der Kläger die vollständige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des in Rechnung gestellten Anwaltshonorars. Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur regelmäßigen Begrenzung des anwaltlichen Honrars auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 12 GG, und gegen europäisches Recht, Art. 49 EG-Vertrag. Im Übrigen sei die Rechnung des Landgerichts von seinem Standpunkt aus nicht zutreffend. Es habe übersehen, die Erhöhungsgebühr des § 83 Abs. 3 BRAGO auf alle Verhandlungstermine anzuwenden. Unter Berücksichtigung dessen belaufe sich die Honorarforderung nur auf das 5,3-Fache des gesetzlichen Höchstgebührensatzes; es handele sich nicht um eine Überschreitung um mehr als 6,5-Fache. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Berufungsklägervertreters vom 10.01.2007 verwiesen.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des am 27.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 3 O 6687/04, verurteilt, an den Kläger weitere EUR 5.522,17 nebst Zinsen in Höhe von 10% hieraus seit dem 20.08.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.09.2006, Az.: 3 O 6687/04, abzuändern und den Kläger zu verurteilen, weitere 307,06 EUR zu zahlen sowie im Übrigen die Klage abzuweisen .
Der Beklagte verteidigt in Ansehung der Berufung das erstinstanzliche Urteil und rügt im Wege der Anschlussberufung, das Landgericht habe zu viele Beträge in seine Höchstbetragsrechnung einbezogen. Der fünffache Wert berechne sich allein aus den Gebühren für die Hauptverhandlungstage. Die Telekommunikationsgebühr, Dokumentenpauschale, Reisekosten und Kosten aus dem Einkaufskonto seien nur mit dem einfachen Wert zusätzlich zu dem Fünffachen der Gebühr für die Verhandlungstage hinzuzurechnen.
Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf seine Berufung,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
1.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Anschlussberufung hingegen hat bis auf den erstrebten Wegfall des Zinsausspruches Erfolg; sie führt zur Herabsetzung der weiteren Vergütung im ausgesprochenen Umfang.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den klägerischen Vergütungsanspruch aus der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung (§§ 675 BGB, 3 BRAGO) herabgesetzt. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 1 RVG) kann eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt sich beim Abschluss einer Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen. Zur Durchsetzung dieses Mäßigungsgeb...