Leitsatz (amtlich)
Verkaufsprovisionen, welche eine Bank erhält, wenn ihr Kunde aufgrund einer Anlageberatung ein Lehman-Zertifikat erwirbt, sind keine Rückvergütungen im Sinne der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH (Anschluss an BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/09, ZIP 2009, 2380). Das Bonitätsrisiko der Investmentbank Lehman Brothers war im Frühjahr 2007 von eher theoretischer Natur.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen 7 O 359/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Chemnitz, 7. Zivilkammer, vom 23.6.2009 (7 O 359/09) unter Aufrechterhaltung von Ziff. III. des Tenors abgeändert und wie folgt im Übrigen neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche ggü. der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von 14 Stück Lehman Brothers Bonus Barriere Zertifikaten 06 (22.11.13) Nikkei 225, WKN: A0LHVD gem. Kaufauftrag vom 4.1.2007 sowie dem Kauf von 10 Stück Lehman Brothers Bonus Express Zertitikaten 07 (07.3.11) SX5E, WKN: A0MHVV gem. Kaufauftrag vom 2.2.2007 zustehen.
Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in beiden Instanzen.
In Bezug auf die erstinstanzlichen, außergerichtlichen Kosten des (ehemaligen) Beklagten zu 2) bleibt es bei der Regelung unter Ziff. VI. des Tenors des Urteils des LG Chemnitz vom 23.6.2009.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte können die Zwangsvollstrek-kung jeweils gegen Sicherheitsleistungs i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Beratungsvertrages im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.
Wegen des Sachverhaltes und der in 1. Instanz gestellten Anträge wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des LG.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Inhalt sowohl des Gespräches vom 2.1.2007 in der Filiale der Beklagten in C. als auch des Telefonates vom 1.2.2007 zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Beklagten zu 2), dem Zeugen R. W., strittig ist.
So hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Parteivernehmung des ehemaligen Beklagten zu 2) aber auch des Klägers sowie des als Anlage B 1 vorgelegten Kontaktmanagers vorgetragen, der Kläger habe aus dem Verkauf weiterer Aktienfonds im Vorfeld des Termins vom 2.1.2007 einen Betrag von 40.000 EUR erlöst. Der Zeuge W. habe zu Beginn des Gespräches mehrere konservative Anlageprodukte vorgestellt, insb. eine Festgeldanlage mit 5%iger Verzinsung sowie einen Aktienfonds der Allianz. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten sich jedoch gegen diese konservativen Anlagen unter Hinweis auf die zu geringere Rendite entschieden, was auch in der Vergangenheit bereits ein Beweggrund des Klägers für die Entscheidung gegen eine bestimmte Investition gewesen sei. Dem Kläger sei es darum gegangen, die mit dem Pazifik-Fonds erlittenen Verluste wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Wunsches habe der Zeuge W. das Zertifikat auf den Nikkei 225 vorgestellt. Er habe im Gespräch vom 2.1.2007 die Funktionsweise sowie Chancen und Risiken, insb. die Bedeutung der Funktionsweisen der Barriere sowie auch und gerade das Emittentenrisiko erläutert. Ferner sei dem Kläger das zugehörige Produktblatt (Anlage B 5) übergeben worden.
Der Kläger sei ein erfahrener Anleger gewesen und habe Erfahrungen in nahezu allen Anlageklassen gehabt, auch mit Zertifikaten. So habe er am 21.11.2005 das Dresdner Al Global Hedge Zertifikat II erworben (vgl. Umsatzbericht Anlage B 2). Zwar seien die Anlagen für den Kläger im Rahmen einer standardisierten Vermögensverwaltung getätigt worden (Anlage B 3, B 4), der Kläger sei aber über die entsprechenden Umsätze informiert worden. Der Erwerb des Zertifikats am 21.11.2005 sei nicht im Rahmen einer standardisierten Vermögensverwaltung erfolgt.
Das am 2.2.2007 vom Kläger erworbene Zertifikat sei am 2.1.2007 vorbesprochen worden. Im Telefonat vom 1.2.2007 habe der Zeuge W. dessen Funktionsweise sowie Chancen und Risiken erläutert. Dem Kläger sei auch insoweit ein Produktblatt ausgehändigt worden.
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Kläger die Allgemeine Information zum Wertpapiergeschäft (Anlage B 7), in welcher auf Vergütungen und Provisionen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren hingewiesen wird, im September 2007 erhalten hat. Ferner meldete sich der Kläger im Rahmen der Besprechung vom 2.1.2007 beim D. (D.) an, weil er auch online handlungsfähig bleiben wol...