Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 02.10.2014; Aktenzeichen 9 O 201/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 2.10.2014 - 9 O 201/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des LG Dresden vom 2.10.2014 - 9 O 201/14, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.991,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten bzw. Schadensersatz nach Kündigung eines VOB-Werkvertrages weiter.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Abbrucharbeiten am Bauvorhaben "Erneuerung, Anbau Sporthalle ...-Schule,... straße. in ..." beauftragt. Das zuletzt unterbreitete Angebot des Beklagten vom 8.11.2013 nahm die Klägerin am 26.11.2013 an (Anlage K 1, Anlage B 2). Der Baubeginn wurde auf den 26.11.2013 festgelegt. Nachfolgend entstanden Meinungsverschiedenheiten wegen verzögerter Bauausführung, der Anzahl der Arbeitskräfte und wegen Behinderungen durch Schadstoffbelastungen etc. Unter dem 16.12.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Arbeitseinsatz zu verstärken, um Verzögerungen aufzuholen (Anlage K 4). Sollte bis zum 20.12.2013 ein bestimmter Leistungsstand nicht erreicht sein, wurde eine Kündigung aus wichtigem Grund angedroht. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Anlage K 5) verlangte der Beklagte von der Klägerin, bis spätestens zum 2.1.2014 eine Sicherheit gem. § 648a BGB i.H.v. 47.601,89 EUR zu stellen. Mit Email vom 19.12.2013 (Anlage K 6) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die geforderte Sicherheit bei ihrem Versicherer beantragt habe, wies aber darauf hin, dass die Terminsetzung unrealistisch sei, weil über den Jahreswechsel kaum jemand den Antrag bearbeiten werde (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 22.12.2013 (Anlage K 10, Anlage B 16) räumte der Beklagte eine Verlängerung der Frist zur Übergabe der Bürgschaft bis zum 6.1.2014 ein. Mit Email vom 6.1.2014 (Anlage K 12) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie an diesem Tag die "geforderte Bürgschaft nach § 648a BGB" auf der Baustelle habe übergeben wollen, zu der Bauberatung aber trotz schriftlicher Einladung von Seiten des Beklagten niemand erschienen sei. Sie bat daher um Mitteilung eines Termins, damit eine ordnungsgemäße Übergabe der Bürgschaft erfolgen könne. Der Email war als Anhang eine Abschrift der Bürgschaft beigefügt. Die Originalurkunde der "Bürgschaft zur Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB" der ... Versicherung AG vom 6.1.2014 (Anlage K 14), die keinen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, wurde an die Klägerin übersandt. Mit Schreiben vom 7.1.2014 (Anlage K 13) kündigte der Beklagte den Bauvertrag, weil die geforderte Sicherheit nicht rechtzeitig bei ihm eingegangen sei.
Das LG hat die Klage mit dem - der Klägerin am 13.10.2014 zugestellten - Urteil vom 2.10.2014 (Bl. 99 ff. dA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Seiner Ansicht nach ist die Fristsetzung bis zum 6.1.2014 angemessen gewesen, weil sich die Klägerin als erfahrene Baufirma auf entsprechende Sicherheitsverlangen einrichten müsse. Das Sicherheitsverlangen sei auch nicht treuwidrig gewesen. Da der Kreditversicherer nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Bürgschaftsurkunde am 6.1.2014 zur Post gegeben habe, habe sie diese am 6.1.2014 dem Beklagten nicht übergeben können. Es könne daher dahinstehen, ob der Beklagte die Übergabe am 6.1.2014 dadurch vereitelt habe, dass er sich an diesem Tag nicht auf der Baustelle aufgehalten hat. Nach alledem sei die Kündigung des Beklagten vom 7.1.2014 wirksam.
Hiergegen richtet sich die - am 5.11.2014 eingelegte und am 3.12.2014 begründete - Berufung der Klägerin. Sie meint, das LG habe die Voraussetzungen des § 648a Abs. 5 BGB verkannt. Ihr Kreditversicherer habe die Bürgschaft am 6.1.2014 ausgestellt, was sie dem Beklagten mitgeteilt habe. Er habe daher am 7.1.2014 zu Unrecht gekündigt. Bereits die Fristsetzung sei nicht angemessen gewesen. Das Aufforderungsschreiben vom 18.12.2013 sei ihr erst am 19.12.2013 zugegangen. Für den Kreditversicherer hätten wegen des Jahreswechsels nur wenige Arbeitstage zur Verfügung gestanden, um die Bürgschaft zu erstellen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern bereits am 6.1.2014 hätte übergeben können. Denn sie habe es nicht zu vertreten, dass ihr Kreditversicherer den Bürgschein nicht unmittelbar am 6.1.2014 an sie ausgehändigt habe. Entscheidend sei, dass sie alles Erforderliche zum raschen Erhalt einer Bauhandwerkersicherheit getan habe. Das LG habe auch die Treuwidrigkeit der Kündigung durch ...