Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 814/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen IX ZR 99/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19.05.2016 - Az.: 9 O 814/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelfer der Beklagten verursachten Kosten haben die Klägerinnen zu tragen.

IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird

nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten bzw. die Streithelfer der Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 23.654,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerinnen begehren im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. ... KGaA (künftig: Schuldnerin) gegenüber den beklagten Orderschuldverschreibungsgläubigern der Schuldnerin der Serie xxx.2013 die Feststellung ihrer Forderungen aus Genussrechten an der Schuldnerin zur Tabelle im Rang des § 38 InsO. Die zunächst gegen den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin als Beklagten zu 2) verfolgte Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zu 2) Schuldner der Kosten des Rechtsstreits sei, haben sie erstinstanzlich zurückgenommen.

Die Schuldnerin, über deren Vermögen am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gab Anlegern die Möglichkeit, Genussrechte zu erwerben. Hierzu gibt es einen "Emissionsprospekt für Genussrechte 2006" (Anlage G&P 10), der als Anlage 1 die Genussrechtsbedingungen (künftig auch GRB) enthält. Die beiden Klägerinnen erwarben im Jahr 2011 Genussrechte der Serie xxx.2011 in Höhe von 100.000,00 EUR bzw. 10.000,00 EUR mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren und einem Basiszinssatz von 6 % p.a (Anlage K 6).

In den von den Klägerinnen unterzeichneten Anträgen auf Zeichnung von Genussrechtskapital (Anlage K 6) ist kurz vor der Unterschrift folgender Text abgedruckt:

"Die Gewährung von Genussrechten gegen eine Zahlung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt bis zu 50 Millionen EUR beruht auf dem Beschluss der Hauptversammlung vom 04.07.2006 und erfolgt auf Gundlage der Genussrechtsbedingungen zu den o.g. Beteiligungskonditionen. Der Emissionsprospekt der F. ... KG aA, insbesondere die dortigen Angabenvorbehalte und Risikohinweise sind Geschäftsgrundlage dieser Genussrechtsbeteiligung."

In einem im unteren Fünftel des Antrags auf Zeichnung von Genussrechtskapital gesondert eingerahmten Abschnitt mit der Überschrift "Empfangsbestätigung", der von den Klägerinnen gesondert unterzeichnet wurde, heißt es:

"Mir wurden per heutigem Datum eine Kopie des Antrags, inkl. der Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Den aktuellen Emissionsprospekt, inkl. Genussrechtsbedingungen, habe ich vor der Antragsunterzeichnung unterhalten."

In § 8 GRB mit der Überschrift "Nachrangigkeit" ist Folgendes geregelt:

(1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück.

(2) Das Genussrechtskapital wird im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters oder einer Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.

(3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.

In einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der Genussrechtsinhaber der streitgegenständlichen Serie wählten die Gläubigerinnen Rechtsanwältin Dr. S. S. als gemeinsame Vertreterin. Diese meldete die Forderungen der Gläubigerinnen, der beiden Klägerinnen, auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen in Höhe von zusammen 118.270,00 EUR im Rang des § 38 InsO zur Tabelle an (Anlage K 4).

Die Beklagten sind die Gläubiger der von der Schuldnerin im Jahr 2013 ausgegebenen Orderschuldverschreibungsserie xxx-2013. Sie wählten Rechtsanwalt C. G. als gemeinsamen Vertreter. Dieser widersprach der Anmeldung der Klägerinnen ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rang.

Die Klägerinnen haben gemeint, die Nachrangvereinbarung sei unwirksam. Die Genussrechtsbedingungen seien schon nicht wirksam einbezogen worden. Die Nachrangklausel sei als überraschende und intransparente, weil in sich widersprüchliche Allgemeine Vertragsbedingung unwirksam.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Vertreterin angemeldeten Forderungen der Genussrechtsgläubiger der Serie xxx.2011 im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens der F. ... KGaA - Az. ... - festzustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage a...

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