Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.

2. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden.

3. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 877/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 14.08.2019 - 8 O 877/18 - in Ziffer 2. aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.237 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.

II. Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht als Hausverwalterin aus dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Ärztehaus R... (WEG) und der Beklagten von Juli 2006 (Anlage K 2) für das Gebäude B...straße xx in R... ein Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für den Wasserschaden vom 24.07.2017 zu. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sie hingegen nicht.

A. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO kann immer dann nicht verneint werden, wenn dem konkreten, vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 - juris). Für einen Feststellungsantrag besteht allerdings dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit der Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993 - IX ZR 47/93 - juris), es sei dann, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit auch in einem solchen Fall zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (so BGH a.a.O.). Dass ist der Fall, wenn schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil von der Beklagten erwartet werden kann, dass sie auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 - juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 8). Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass auch im vorliegenden Fall von der Beklagten als Versicherungsunternehmen grundsätzlich erwartet werden kann, auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachzukommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfte.

Das in § 15 der AWB 87 vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entfallen. Solange der Versicherungsnehmer sich nicht des Rechtes begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, das Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.1986 - IVa ZR 210/84 - juris). Das Sachverständigenverfahren endet mit der verbindlichen Feststellung für die Parteien des Versicherungsvertrages, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, § 15 Nr. 6 AWB 87. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach hier gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden (BGH a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass die WEG sich des Rechtes auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens begeben hätte. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob sie das Sachverständigenverfahren beantragen wird, besteht nicht (vgl. BGH a.a.O.). Anderes lässt sich für den hier zu entscheidenden Fall auch dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.05.2018 (3 U 244/16 - juris), auf den sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung beruft, nicht entnehmen. Das OLG Frankfurt hat dort die Feststellungsklage mit der Begründung für unzulässig gehalten, bei einem behaupteten Diebstahl sei es nicht auszuschließen, dass erst die Beweisaufnahme zur Schadenshöhe...

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