Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilkündigung eines Landpachtvertrages
Normenkette
BGB §§ 581, 595a
Verfahrensgang
AG Bautzen (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 2 XV 100/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Bautzen – Landwirtschaftsgericht – vom 8.8.2002, Aktenzeichen: 2 XV 100/02, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 17.9.2001 nicht zu einer vorzeitigen, teilweisen Beendigung des Pachtvertrages vom 23.5.1991 i.d.F. der Vereinbarungen vom 14.2.1998 über das Flurstück 43 und einen 4 ha großen Teil des Flurstücks 127 (gem. der Anlage 1 zur Kündigungserklärung vom 17.9.2001) geführt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.030,57 Euro (2.015,62 DM) festgesetzt, § 16 Abs. 2 GKG.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. der §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 5, Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Bautzen vom 8.8.2002 hat teilweise Erfolg. Auf Antrag der Klägerin war festzustellen, dass der Pachtvertrag vom 22.5.1991 nicht teilweise durch die Kündigung des Beklagten vom 17.9.2001 beendet worden ist.
1. Nach überwiegender Auffassung in Rspr. (RGZ 150, 321, [322/23]; BGH, Urt. v. 28.4.1972 – VIII ZR 116/70, MDR 1972 861; OLG Celle, Urt. v. 16.4.1964 – 7 U 117/62, MDR 1964, 924; a.A.: RGZ 114, 243 ff. [246] und Lit. (Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., 1989, § 594e BGB Rz. 15, 23, 31, 301, 302, 304; § 595a BGB Rz. 15, S. 353; Staudinger/Sonnenschein, §§ 581–606 BGB, 13. Bearb., 1996, § 581 BGB Rz. 387, S. 187 m.w.N.) ist die Teilkündigung eines Pachtvertrages grundsätzlich unzulässig.
2. Für das Landpachtrecht vertritt dagegen Lukanow (Landpachtrecht, 2. Aufl.,1993, § 594 f. BGB Rz. 5, S. 572) die Auffassung, dass der Grundsatz einer Unzulässigkeit von Teilkündigungen nicht gilt, soweit es sich um die Kündigung von Teilpachtflächen handelt. Er verweist insofern auf die Bestimmung in § 595a Abs. 2 BGB, welche die Möglichkeit einer teilweisen Beendigung des Landpachtvertrages voraussetzt. Der Verweis auf § 595a Abs. 2 BGB ist indessen wenig hilfreich. Denn die Vorschrift, welche die richterliche Vertragshilfe in Landpachtsachen behandelt, gibt ihrerseits nicht an, unter welchen Voraussetzungen es zulässigerweise zu einer teilweisen Vertragsbeendigung kommen kann. In der Lit. wird eine teilweise Vertragsbeendigung gem. § 595a Abs. 2 BGB lediglich in zwei Fällen für zulässig erachtet: Zum Einen besteht die Möglichkeit, dass das Landwirtschaftsgericht im Pachtschutzverfahren die Fortsetzung des Vertrages gem. § 595 Abs. 6 S. 3 BGB auf einen Teil der Pachtsache beschränkt (Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, § 595a BGB Rz. 8, S. 521; Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., 1989, § 595 a BGB Rz. 12, S. 352; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., 2002, § 595a BGB Rz. 3, S. 722; Voelskow in MünchKomm/BGB, Band 3, 3. Aufl., 1995, § 595a BGB Rz. 2, S. 1715/16; Erman/Jendrek, BGB, Band 1, 10. Aufl., 2000, § 595a BGB Rz. 2, S. 1493). Zum anderen ist denkbar und rechtlich zulässig, dass die Parteien den Pachtvertrag einvernehmlich nur teilweise aufheben oder die Möglichkeit eines Teilkündigungsrechts vertraglich vereinbart haben (vgl. Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, § 595a BGB Rz. 8, S. 521; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., 2002, § 595a BGB Rz. 3, S. 722). Die Auslegung von § 595a Abs. 2 BGB zeigt, dass diese Vorschrift nicht als Beleg für die grundsätzliche Zulässigkeit von Teilkündigungen herangezogen werden kann. Denn ihr Regelungsgehalt ist für diese Frage unergiebig.
3. Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze, welche das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 7.7.1926 aufgestellt hat (vgl. RGZ 114, 243 ff. [245/246]), ergibt sich kein für den Beklagten günstigeres Ergebnis. Zwar hat das Reichsgericht ausgeführt, dass kein allgemeiner Rechtssatz bestehe, wonach sich die Kündigung eines Pachtverhältnisses notwendig auf sämtliche Pachtgegenstände erstrecken müsse. Es hat jedoch den Rechtsgedanken des § 469 S. 2 BGB a.F. herangezogen und daraus das Recht des Pächters abgeleitet, ggf. die Ausdehnung der Kündigung auf alle Pachtgegenstände zu fordern. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall würde dazu führen, dass der Beklagte sämtliche mit Vertrag vom 22.5.1991 verpachteten Nutzflächen auf Grund seiner Kündigung vom 17.9.2001 zurücknehmen müsste. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.7.2002 vor dem Landwirtschaftsgericht Bautzen zu erkennen gegeben, dass sie nur zu einer Herausgabe aller von dem Beklagten angepachteten landwirtschaftlichen Flächen bereit ist.
4. Der erkennende Senat geht daher mit der herrschenden Lehre von dem Grundsatz aus, dass Teilkündig...