Leitsatz (amtlich)
1. Geht der Schuldner eine Verpflichtung mit dem Vorsatz ein, seine Gläubiger zu benachteiligen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung noch fortbesteht, selbst wenn die Verpflichtung allein nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat.
2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 3 O 38/00) |
Nachgehend
Tenor
I.1. Auf die Berufung des Beklagten - soweit über dieses Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden ist - wird das Urteil des LG Zwickau vom 9.7.2001 - 3 O 38/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 351.063,33 EUR nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag p. a. seit dem 1.11.1999 zu bezahlen.
2. Die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) werden - soweit über diese Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Außergerichtliche Kosten:
a) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte für das Verfahren erster Instanz zu 43 %, für das Verfahren zweiter Instanz zu 36 % sowie für das Verfahren dritter Instanz zu 48 %.
b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen für das Verfahren erster Instanz die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) zu 47 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin allein zu weiteren 11 %, für das Verfahren zweiter Instanz die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 64 % und für das Verfahren dritter Instanz die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 52 %.
c) Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
2. Gerichtskosten:
a) Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 47 %, die Klägerin allein zu weiteren 11 % und der Beklagte zu 42 %.
b) Die übrigen Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens für die Zeit nach dem 2.2.2006 wird auf 351.063,33 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil des Rechtsstreits um die Anfechtung von Mietzinszahlungen, die der Beklagte widerklagend verfolgt. Wegen des bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Rechtsstreits wird auf das Senatsurteil vom 7.3.2003 sowie das Urteil des Revisionsgerichts vom 2.2.2006 Bezug genommen.
Die Drittwiderbeklagten sind Gesellschafter der Klägerin. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH & co KG (im Folgenden: Schuldnerin), das das AG Kassel auf einen am 4.8.1999 eingegangenen Insolvenzantrag hin eröffnete.
W, Kommanditist und Gesellschafter der Komplementärin der Schuldnerin, war Eigentümer des Grundstücks in Z., eingetragen im Grundbuch des AG Z., Grundbuch von Z., Bl., Flurstück und Grundbuch von N. Bl., Flurstück und Flurstück.
Am 15.5.1996 schlossen W. und die Schuldnerin einen Mietvertrag, mit dem er eine Fläche in einem noch zu errichtenden Einkaufszentrum auf seinem Grundstück an die Schuldnerin zum Betrieb eines Möbelmarktes vermietete. Nach § 2 des Vertrags begann die Verpflichtung zur Mietzahlung mit der Übergabe der Mietsache, spätestens jedoch mit der Eröffnung des Möbelmarkts. Der Mietzins war monatlich im Voraus bis zum dritten Werktrag auf ein vom Vermieter zu benennendes Konto zu zahlen.
Den Mietzins vereinbarten die Vertragsparteien hinsichtlich einer Fläche von 4.642,20 m2 mit 16,50 DM (netto) und hinsichtlich einer weiteren Fläche von 663,57 m2 mit 12 DM (netto). Bezüglich der weiteren mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Mietvertrag vom 15.5.1996, Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 6.3.2000, und die drei Nachträge vom 10.11.1996 und 22.10.1998, Anlage 4a, 4b, 4c zum Schriftsatz vom 10.1.2000, verwiesen.
Mit notariellem Bauträgervertrag des Notars Z. vom 2.12.1996, Urkundenrollen-Nr.: 368/96, verkaufte W. an die Klägerin das oben genannte Grundstück zu einem Nettokaufpreis von 38 Mio. DM. § 3 des Vertrags verpflichtete den Verkäufer W. zur Errichtung eines Möbelfachmarkts und -lagers sowie eines Einkaufs-, Sport- und Fitnesscenters. Auf den Abschluss des Mietvertrags mit der Schuldnerin sowie auf einen daneben best...