Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 05.12.2003; Aktenzeichen 45 O 0223/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 5.12.2003 wird zurückgewiesen.
Der Tenor Ziff. 1. a) wird zur Klarstellung neu gefasst:
Dem Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in russischer Sprache die Erstellung von Steuerklärungen anzubieten wie folgt:
"Erstellung der Steuererklärung und Verhandlungen mit dem Finanzamt - das übernimmt für Sie ein Spezialist, wenn Sie Mitglied der Gesellschaft "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." werden. Eintrittsbeitrag (einmalig) 10,44 EUR.
Wir sprechen deutsch und russisch."
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Resivison wird nicht zugelassen.
Streitwert: 25.150 EUR.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des LG Dresden vom 5.12.2003 (Bl. 59-70 d.A.) wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist im Berufungsverfahren vorgetragen worden: Die dem Klageantrag zu 1. a) zugrunde liegende Zeitungsanzeige (Anlage K 1) erschien in der Ausgabe März 2003 der Zeitschrift "Moja Gazeta", einer russisch-sprachigen Regionalzeitung für Sachsen und Thüringen. Der Anzeigenauftrag war von dem als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätigen Beratungsstellenleiter M erteilt, unter dem 1.3.2003 in Rechnung gestellt und danach bezahlt worden. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 3.4.2003 wegen der hier behaupteten Verstöße abgemahnt (vgl. Anlage K 7, Bl. 123-126 d.A.); die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde von dem Beklagten abgelehnt.
Das LG hat den Beklagten entsprechend den zunächst in der Klageschrift gestellten Anträgen - also ohne Berücksichtigung der erstinstanzlich erklärten Teilerledigterklärung zum Antrag 1.b) - in vollem Umfang verurteilt. Begründet hat es dies im Wesentlichen damit, dass sowohl die Anzeige K 1 als auch das Erstellen der Einnahme-Überschuss-Rechnung wegen dessen Einflussmöglichkeiten dem Beklagten zuzurechnen seien und beide Male ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Die Werbung K 1 sei irreführend gem. § 3 UWG, da der Text, den die Richterin selbst ins Deutsche übersetzen könne, keinerlei Hinweise auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG enthalte. Dies gelte sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht. Die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung stelle eine direkte Verletzung von § 4 Nr. 11 StBerG dar, was wiederum gegen § 1 UWG verstoße. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 65-70 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Beklagte rügt zunächst, der Tenor Ziff. 1.a) des landgerichtlichen Urteils sei zu weit gefasst, da er den Beklagten in unzulässiger Weise auf nur eine bestimmte Form der Werbung festlege. Der erst im Berufungsverfahren substantiierte Vortrag zur Anzeige K 1 sei verspätet. Mit Schriftsatz vom 19.5.2004 hat der Beklagte hierzu vorgetragen, in der von dem Zeugen M in Auftrag gegebenen, zuvor von dessen Ehefrau ins Russische übersetzten Anzeige sei ein ausreichender Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis nach § 4 Ziff. 11 StBerG enthalten gewesen. Zum Beweis hierfür legte er als Anlage B 2 (Bl. 138 d.A.) zwei Anzeigenmuster vor. Die Zeitungsredaktion habe die Anzeige ohne Wissen der Beratungsstelle abgeändert. Erst nach Erscheinen der März-Ausgabe sei dies bemerkt worden, weitere Aufträge seien storniert worden. In der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dann erklärt, bei der in der Anlage B 2 enthaltenen Anzeige handele es sich nicht um die in Auftrag gegebene Anzeige, sondern nur um eine Vorlage. Das untere Muster der Anlage B 2 sei dann von der Ehefrau des Zeugen M ins Russische übersetzt und dem Verlag übergeben worden.
Außerdem verteidigt der Beklagte den Inhalt der veröffentlichten Anzeige (K 1) - wie schon in der ersten Instanz - als zulässig. Es fehle zudem an einer erheblichen Marktbeeinträchtigung, da sich die Werbung nur an eine kleine Gruppe russischsprachiger Leser richte.
Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung wiederholt und die in der landgerichtlichen Entscheidung enthaltene Übersetzung der Anzeige als unrichtig bestritten.
Die dem Klageantrag 1.b) zugrunde liegenden, von der Zeugin S erstellten Einnahme-Überschuss-Rechnungen (Anlagen K 2, K 3) seien dem Beklagten nicht zurechenbar. Es habe sich, wie schon erstinstanzlich behauptet, um eine private Gefälligkeit zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gehandelt.
Da somit die Abmahnung durch die Klägerin unberechtigt gewesen sei, schulde der Beklagte auch keine Abmahnpauschale.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Dresden aufzuheben und die Klage abz...