Leitsatz (amtlich)
Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sog. "So-nicht-Unfall" in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 09.08.2013; Aktenzeichen 02 O 3488/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Endurteil des LG Leipzig vom 9.8.2013 - Az. 02 O 3488/11 - wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/4 allein. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 7/8 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/8 allein. Die Kosten der Nebenintervention verbleiben bei der Beklagten zu 3.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR ab Anhängigkeit und auf bis zu 7.000 EUR ab 4.3.2014 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten zu 2 und 3 (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Nachdem der Beklagte zu 1 seine eigenständige Berufung zurückgenommen hat, war über diese nicht mehr zu befinden.
Es kann mithin dahinstehen, ob das LG zu Unrecht von der Zulässigkeit dieser Widerklage zwischen Streitgenossen ausgegangen ist. Der Senat verweist insoweit auf seine unter Ziff. 6 der Terminsverfügung vom 1.10.2013 (GA 196/197) ausführlich begründete Rechtsauffassung.
1. Von der Wiedergabe des Sach- und Streitstands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Das landgerichtliche Urteil hält im Umfang des noch bestehenden Berufungsangriffs berufungsrechtlicher Kontrolle stand.
Der Klägerin steht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu.
a) Der Senat ist jedenfalls im Ergebnis der ausführlichen Anhörung der Klägerin im Termin vom 5.3.2014 und 2.7.2014 sowie in Würdigung der danach weiter vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des Vaters der Klägerin, Nachweis über die Entrichtung der Kfz-Steuer sowie an die Klägerin gerichtete Bestätigung der Hauptuntersuchung), denen auch die Beklagten nicht weiter entgegen getreten sind, der Überzeugung, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkw und somit für den verfolgten Schadensersatzanspruch ohne weiteres aktivlegitimiert ist.
Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beklagten entsprechend §§ 1006 Abs. 1 BGB, 292 ZPO erhebliche Umstände vorgetragen haben, die gegen die Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin sprechen. Aus ihrem Vortrag ergab sich jedenfalls bei sachgerechter Würdigung zugleich auch die Behauptung, dass sie Eigenbesitzerin des Pkw ist. Allein dass der Pkw auf einem Parkplatz abgestellt wurde, beseitigt (bei Beibehaltung der Fahrzeugschlüssel) entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten zu 2 und 3 noch nicht den Besitz daran (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 854 Rz. 5).
b) Im Ergebnis der ausführlichen informatorischen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1 durch den Senat, aber auch in Würdigung der bereits erstinstanzlich durchgeführten und in der Berufungsinstanz teilweise ergänzten sachverständigen Begutachtung, hegt der Senat keine vernünftigen Zweifel, dass der Pkw der Klägerin beim Betrieb des von der Beklagten zu 2 gehaltenen, im Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden ist.
Die hiergegen ins Feld geführten Bedenken der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.
Das gilt zum einen für den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Beklagten zu 2 und 3, es handle sich um einen manipulierten Unfall (Fallgruppe "gestellter Unfall" und/oder "ausgenutzter Unfall") wie auch für die in der Berufungsinstanz zuletzt primär thematisierte Fallgruppe eines "So-nicht-Unfalls".
Grundsätzlich ist die Klägerin als Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Sie muss den Unfall so detailliert wie irgend möglich darstellen bzw. vortragen, inwieweit dieser durch das Fehlverhalten eines Dritten (hier des Beklagten zu 1.) verursacht worden und es insoweit zur Entstehung eines konkreten Schadens gekommen ist (vgl. Veith/Gräfe/Hallbach, Der Versicherungsprozess, § 5E Rz. 317 ff. m.w.N.).
Insoweit konnte auch die Beklagte zu 3) in zulässiger Weise den Unfall als solchen mit Nichtwissen bestreiten. Sie und der Beklagte zu 1), auf dessen Schilderung sich auch der Klagevortrag stützt, sind lediglich...