Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 1 O 2359/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen VII ZR 353/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.06.2012, Az.: 1 O 2359/11, berichtigt durch Beschluss vom 12.07.2012, Az.: 1 O 2359/11, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29.08.2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug Waldschlösschenbrücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauvereinbarung" oder "Nachtrag 101") keine Vereinbarung der Parteien dahingehend enthält, dass mit der Stahlbauvereinbarung eine Änderung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorganges des Stromfeldes (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtkonstruktion an Stelle des sukzessiven Einschwimmens einzelner Teile der Konstruktion) vereinbart wurde, als unbegründet abgewiesen wird.

  • 2.

    Die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.11.2012 angekündigten Hilfsanträge werden als unzulässig abgewiesen.

  • 3.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien verbinden umfangreiche vertragliche Vereinbarungen über die Errichtung der sogenannten Waldschlösschenbrücke in D.. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine gerichtliche Feststellung zur Auslegung einer der insoweit getroffenen Absprachen.

Im Sommer 2005 schrieb die Klägerin die Baumaßnahme "Verkehrszug Waldschlösschenbrücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" aus. Der als Anlage K1 vorgelegten Aufforderung zur Angebotsabgabe lag unter anderen die als Anlage K8 vorgelegte Leistungsbeschreibung bei, deren Inhalt unter anderem die als Anlage K9 vorgelegte Baubeschreibung war. Auf deren Seite 65 heißt es unter Pkt. 3.3.3 unter anderem wie folgt:

"....... Der Entwurfsplaner hat für den Bauvorgang einen Vorschlag ausgearbeitet und auf Unterlage Nr. 23, Bl. 10 (Montage - Grobkonzept) dargestellt.

Grundsätzlich bleibt die Art des Bauvorganges dem Arbeitnehmer überlassen. Falls der Bieter das Montage-Grobkonzept übernimmt, hat er es eigenverantwortlich auf Durchführbarkeit zu prüfen. ....." .

Das den Vergabeunterlagen beiliegende Montage-Grobkonzept vom 30.08.2005 (Anlage K18) sah ein mehrstufiges Einschwimmen des sogenannten Stromfeldes - hierbei handelt es sich um den Brückenbogen über der Elbe, der den Flusslauf ohne Zwischenstütze überspannen soll - vor.

Am 09.11.2005 reichte die Beklagte das als Anlage K10 vorgelegte Angebotsschreiben ein, dem unter anderem das mit ihren Angebotspreisen versehene Leistungsverzeichnis der Klägerin (Anlage K13) beigelegt war. Für die dort unter Ziffer 6.7.20. vorgegebene Position "Einbauvorgang des Stromfeldes" hatte die Beklagte einen Preis von 631.250,00 € eingepreist.

Mit dem als Anlage K20 vorgelegten Schreiben des von ihr beauftragten Ingenieurbüros vom 18.09.2007 (richtig muss es 18.10.2007 heißen) übersandte die Beklagte der Klägerin unter anderem ihre Bauwerksbeschreibung, Stand 12.10.2007 (Anlage K21). In dieser wies die Beklagte unter Ziffer 6.2. darauf hin, dass das Stromfeld vollständig am Ufer montiert und die Gesamtkonstruktion in einem Arbeitsschritt eingeschwemmt werden solle. In einer Planungsbesprechung vom 10.12.2007 liess die Klägerin ihre Zustimmung zum Montagekonzept der Beklagten erklären, wobei sie ausweislich der als Anlage K24 vorgelegten Niederschrift darauf hinwies, dass sich aus der Zustimmung zu dem geänderten Montageablauf keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Auswirkungen für sie ergeben dürften.

In der Folge kam es zu Verzögerungen in der Bauausführung. Während dieser Zeit stiegen die Stahlpreise auf dem Weltmarkt stark an. Ab dem 09.05.2008 kam es deshalb zu mehreren Gesprächen der Parteien, deren Gegenstand unter anderem die Frage war, welche Lieferanten in der Lage sein würden, die für den Bau der Brücke erforderlichen Stahlmengen zu liefern und welche Preise hierbei für die Bauzeit gesichert werden könnten.

Am 30.07.2008 unterbreitete die Beklagte der Klägerin das als Anlage K36 vorgelegte Angebot, das unter anderem eine mit "Mehrkosten bei der Herstellung der Stahlkonstruktion" überschriebene Aufstellung der S. GmbH enthielt. In dieser war unter Ziffer 6.7.20 ("Einbauvorgang des Stromfeldes") der Preis von 631.250,00 € durch einen Pauschalpreis von 932.200,00 € ersetzt. Der letztgenannte Preis entsprach den Angaben in dem als Anlage hierzu vorgelegten Angebot des Subunternehmers der Fa. S. GmbH, der D. Gm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge