Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 45 O 390/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des LG Dresden vom 18.11.2005 (Az.: 45 O 0390/03) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 18.11.2005 (Az.: 45 O 0390/03) in Ziff. 2 und 3 wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird zusätzlich zum Ausspruch in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils verurteilt,
die hinsichtlich der in der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545.9 im Anschluss an die Aufzählung von Nachteilen über Deckel der Klägerin nach EP O 236 736 oder über EP O 236 736 gemachten Behauptung:
"Bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umgebenden Böschungen auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr von Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist."
a) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im geschäftlichen Verkehr zu des Wettbewerbs aufzustellen oder zu verbreiten,
b) ggü. der zuständigen Stelle zu erklären, insbesondere ggü. dem DPMA und/oder dem BPatG und/oder BGH zu erklären, dass die obige Behauptung vorbehaltlos und mit rückwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545.9 zu streichen ist, und sie wird verurteilt, die zugehörigen Antragskosten an das DPMA zu zahlen oder zumindest an die Klägerin zu erstatten.
2. Es wird festgestellt, dass die Behauptungen in der Patentanmeldung und Patentschrift P 42 32 545.9 über EP 236 736:
Die dortigen Versteifungsrippen werden jedoch durch die U-förmige Sicke unterbrochen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie erzielbare Versteifungswirkung weitgehend verloren geht; und/oder, ein weiterer Nachteil dieser Deckel besteht darin, dass bei der Herstellung der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten können, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech führen können; und/oder, der Erfindung der Beklagten liege die Aufgabe zugrunde, einen Aufreißdeckel ... zu schaffen, "der die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verringert ... ist." bzw. die Deckel der Beklagten seien frei von diesem (angeblichen) Nachteilen; und/oder, bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umgebenden Böschung auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr von eventuellen Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist; rechtwidrig sind.
III. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 250.000 EUR.
Gründe
I. Anstelle des Tatbestands wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte überwiegend zur Unterlassung und zur Abgabe der Erklärung ggü. dem DPMA verurteilt, die Behauptungen seien vorbehaltlos und mit rückwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung zu streichen.
Diese Angaben in der Patentschrift seien wettbewerbswidrig i.S.v. § 4 Ziff. 8 UWG, da dadurch unwahre negative Produkteigentschaften des Klägerprodukts behauptet und verbreitet würden, die geeignet seien, den Absatz dieser Produkte zu stören. Sie seien unwahr, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergebe.
Das LG hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hatte, die Beklagte möge die Äußerung unterlassen: "... bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umgebenden Böschung auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr von eventuellen Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist ..." Diese Äußerung in der Patentschrift hätten keinen erkennbaren Bezug zu den Deckeln der Klägerin.
Die Klägerin wendet sich gegen den abgewiesenen Teil des Urteils und verweist unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass die Behauptung selbstverständlich auch unrichtig sei und einen Bezug zu den Deckeln der Klägerin habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte auch wegen der zurückgewiesenen Teile des Antrags zu verurteilen (wegen der Einzelheiten des Antrags insbesondere der auch hilfsweise gestellten Anträge wird auf die Schriftsätze vom 16.1.2006, Bl. 200/201 dA und vom 19.6.2006, Bl. 343-345 dA und auf das Protokoll vom 5.12.2006, Bl. 377/378 dA verwiesen).
Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und außerdem das am 18.11.2005 verkündete Urteil des LG Dresden aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen...