Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 6 O 179/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.12.2018, 6 O 179/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein zwischen ihnen und der beklagten Sparkasse bestehender Prämiensparvertrag durch eine Kündigungserklärung vom 01.09.2017 nicht beendet wurde und über den 09.01.2018 hinaus zu den bisherigen Bedingungen fortbestehe.
Erstinstanzlich hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass eine Rechtsvorgängerin der Beklagten - die ... sparkasse ... - zur Kundenwerbung für sogenannte Bonussparverträge ein Faltblatt (Anlage K 6) verwendete, welches als Beispiel die Entwicklung eines Sparvermögens bei Abschluss eines Prämiensparvertrages mit einer monatlichen Sparrate von 150,00 DM über einen Zeitraum von 25 Jahren darstellte und in dem unter anderem ausgeführt wurde:
"1. Sie legen sich nicht fest - Sie können ein- und aussteigen, wann Sie wollen.
...
5. Keine Mindestvertragsdauer. Bis zu 25 Jahre Laufzeit.
...
Beim S-Prämiensparen-flexibel legen Sie Ihr Geld ertragreich an. Aber nicht fest. Denn Sie können ein- und aussteigen, wann immer Sie wollen. Ohne sich auf eine Vertragsdauer festzulegen ... Je länger sie sparen, desto höher ist sie [= die Prämie]. Je nach Laufzeit bis zu 50 Prozent auf Ihren jährlichen Sparbetrag."
Die Klägerin zu 1 schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 09.01.1996 einen Vertrag über "S-Prämiensparen-flexibel", in den später auch der Kläger zu 2 als weiterer Vertragspartner aufgenommen wurde. Danach sollten die Kläger monatlich einen anfänglichen Betrag von 300,00 DM einzahlen, der dann jährlich um 10 % des ursprünglich vereinbarten Sparbetrages erhöht werde. Im Vertragstext heißt es u.a. weiter:
"Vom 09.01.1996 bis Vertragsende gelten folgende Konditionen:
Die Sparanlage wird variabel, zur Zeit mit 4 % verzinst.
Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Die Prämie beträgt nach dem 3. Sparjahr: 3,0 %, 4. Sparjahr: 4,0 %, 5. Sparjahr: 6,0 %, 6. Sparjahr: 8 %, 7. Sparjahr: 10 %, 8. Sparjahre: 15 %, 9. Sparjahr: 20 %, 10. Sparjahr: 25 %, 11. Sparjahr: 30 %, 12. Sparjahr: 35 %, 13. Sparjahr: 40 %, 14. Sparjahr: 45 %, 15. Sparjahr: 50 %."
Der Vertragstext verweist ferner auf die "Rechtsvorschriften für den Sparverkehr". Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bedingungen für den Sparverkehr ergänzend Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil seien und dass diese Bedingungen sämtlich in den Kassenräumen der Sparkasse auslägen.
Die Kläger erbrachten die vereinbarten monatlichen Sparprämien und ihrem Konto wurden zum jeweiligen Jahresende die zugesagten Boni gutgeschrieben.
Mit einem den Klägern innerhalb der gewöhnlichen Postlaufzeit zugegangenen Schreiben vom 01.09.2017 kündigte die Beklagte den Prämiensparvertrag ordentlich zum 09.01.2018 mit der Begründung, dass infolge des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes eine hohe Prämierung von Spareinlagen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei. Ab dem Eintritt der Kündigung werde der Einzug der Sparrate gelöscht und das vorhandene Sparguthaben variabel mit dem bei der Beklagten üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die Kündigung des Prämiensparvertrages vom 01.09.2017 unwirksam sei und der Vertrag über den 09.01.2018 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter fortbestehe.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, mit der das Landgericht der Klage dahingehend stattgegeben hat, dass der Prämiensparvertrag vom 09.01.1996 durch die Kündigung vom 01.09.2017 nicht beendet worden sei und über den 09.01.2018 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter fortbestehe. Der Klageantrag sei auslegungsfähig und in der vom Landgericht durch Auslegung ermittelten Fassung zulässig, da insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, zumal durch eine Leistungsklage das Rechtsverhältnis nicht geklärt werden könne. Da die Beklagte für dieses Verfahren zugestanden habe, dass ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anleger mit dem Flyer mit den oben wiedergegebenen Formulierungen geworben habe, sollten die Bedingungen aus dem Flyer in den konkreten mit den Klägern zustande gekommenen Vertrag einbezogen werden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB genügende Einbeziehung der im Flyer enthaltenen Allgemei...