Leitsatz (amtlich)
Zur nachträglichen Zinsanpassung bei einem Prämiensparvertrag - flexibel.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 6 O 1821/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 01.04.2021 - 6 O 1821/19 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1) und 2) einen Betrag von 2.666,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1) einen weiteren Betrag von 2.588,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger 1) und 2) wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1) 50%, der Kläger 2) 24% und die Beklagte 26%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1) trägt die Beklagte 26%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 2) trägt die Beklagte 24%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 1) 50% und der Kläger 2) 26%. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
V. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 01.04.2021, soweit es durch das vorliegende Urteil bestätigt wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.208,28 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die klagenden Eheleute nehmen die Beklagte wegen Zinsnachzahlungen aus zwei Prämiensparverträgen in Anspruch.
Am 03.04.1995 schlossen die Klägerin 1) und der Kläger 2) mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse, der Sparkasse ... ..., einen Vertrag über das "Prämiensparen flexibel", in welchem monatliche Sparraten von 500,00 DM vereinbart waren und der eine bis zum 15. Sparjahr ansteigende Prämienstaffel zu den jährlich geleisteten Sparbeträgen vorsah (Anlagen K 1 und B 1).
Der Vater der Klägerin 1), R... S..., schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 03.05.1995 einen Vertrag über das "Prämiensparen flexibel", in welchem neben der Leistung einer anfänglichen Einmalzahlung von 1.000,00 DM monatliche Sparraten von 400,00 DM vereinbart waren und der eine bis zum 15. Sparjahr ansteigende Prämienstaffel zu den jährlich geleisteten Sparbeträgen vorsah (Anlagen K 2 und B 2).
Unter Ziffer 2 der beiden Prämiensparverträge findet sich jeweils folgende Zinsregelung:
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. 3,75 %, ... eine verzinsliche Prämie ..."
Am 26.05.2011 wurde der von R... S... am 03.05.1995 geschlossene Prämiensparvertrag auf die Klägerin 1) umgeschrieben. In der betreffenden Urkunde heißt es zur Zinsanpassung (Anlage B 3):
"Das Sparguthaben des Sparers wird variabel, zunächst mit jährlich ... %, verzinst. Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren."
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm nach den beklagtenseitigen Darlegungen ursprünglich die Zinsanpassungen mit einem je 50%igen Anteil unter Rückgriff auf folgende veröffentlichte Geld- bzw. Kapitalmarktzeitreihen vor: gleitender 1-Jahreszins (WZ3400) und gleitender 10-jähriger Durchschnitt Umlaufrendite Bundeswertpapiere (WZ3409). Sie legte ein Zinsanpassungsintervall von drei Monaten und einen Anpassungsschwellenwert von 0,25% zugrunde.
Die Beklagte kündigte beide Prämiensparverträge zum 01.01.2018, wogegen die Kläger 1) und 2) zunächst Widerspruch erhoben. Zum 15.01.2019 rechnete die Beklagte die Prämiensparverträge endgültig ab (Anlagen B 6 und B 7). Auf der Basis von Zinsnachberechnungen der H... & F... GbR (Anlagen K 3 und K 4) machten die Kläger 1) und 2) mit anwaltlicher Zahlungsaufforderung vom 30.08.2019 (Anlage K 7) Zinsnachzahlungsansprüche geltend. Da die Beklagte den Forderungen nicht nachkam, erhoben die Kläger 1) und 2) am 16.12.2019 Klage mit der Behauptung, über die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge seien fehlerhafte Zinsanpassungen vorgenommen worden. Zum Prämiensparvertrag vom 03.04.1995 begehrten die Kläger 1) und 2) eine Nachzahlung von 11.130,30 Euro; daneben verlangte die Klägerin 1) zum Prämiensparvertrag vom 03.05.1995 eine Nachzahlung von 9.077,98 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung und die erstinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 01.04.2021 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1) und 2) einen Betrag von 2.652,29 Euro und an die Klägerin 1) einen weiteren Betrag von 2.576,81 Euro jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung h...