Leitsatz (amtlich)
1. Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
2. Ein "Kontrollverlust" reicht allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist; für die eine solche Befürchtung tragenden Umstände, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller.
3. Liegt der Datenschutzverstoß (hier "Scraping") bereits mehrere Jahre zurück, reicht die bloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 3 O 780/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 25.08.2023 - 3 O 780/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird - für beide Instanzen - auf 5.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes C. wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der Zeit von 2018 bis 2019 in Zusammenhang mit einem "Scraping Vorfall" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Die Beklagte betreibt in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk C. und bietet Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind. Das Geschäftsmodell der Beklagten basiert auf der Finanzierung durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer des sozialen Netzwerks insbesondere nach Maßgabe seines Konsumverhaltens, seiner Interessen, seiner Kaufkraft und seiner Lebenssituation zugeschnitten ist. Die C.-Plattform ermöglicht es Nutzern, persönliche Profile zu erstellen und diese mit Freunden oder der Öffentlichkeit zu teilen und sich auszutauschen. Der Kläger ist Nutzer des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerkes C., auf das er nach Registrierung auf der Website oder über Apps für Mobiltelefone und Tablets zugreifen kann. Mit der Registrierung wird jeder Nutzer auf die Datenschutz- und Cookierichtlinien der Beklagten hingewiesen und muss den Nutzungsbedingungen zustimmen, wodurch ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Hierbei sind die Angabe des Vor- und Nachnamens und des Geschlechtes zwingende Voraussetzung für die Registrierung. Diese Daten sind stets öffentlich. Bei der Angabe von weiteren fakultativen Daten (z. B. Geburtsdatum, Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) können in der Privatsphäreneinstellung unterschiedliche Einstellungen gewählt werden. Der Nutzer kann entscheiden, ob diese Daten für alle, also "öffentlich" oder für "Freunde" oder "Freunde von Freunden" einsehbar sind. Bei dieser Zielgruppenauswahl wird festgelegt, wer einzelne Informationen im C.-Profil eines Nutzers sehen kann, bei der Suchbarkeitseinstellung, wer das Profil eines Nutzers z. B. anhand einer Telefonnummer finden kann. Die von der Beklagten gewählte Standardvoreinstellung für die Suchbarkeit nach der Telefonnummer war während des relevanten Zeitraumes "alle". Das Auffinden eines Nutzerprofils auf der C.-Plattform mittels einer Telefonnummer fand u. a. mit dem von der Beklagten angebotenen Contact Import Tool (CIT) statt. Das CIT ermöglichte es Nutzern, ihre in ihren Mobilgeräten enthaltenen Kontakte schnell auf der C.-Plattform zu finden und mit ihnen in Verbindung zu treten.
Die Klagepartei ist seit mindestens 2011 bei C. registriert. Er nutzte bei der Registrierung die E-Mail f...m...@web.de. Die Suchbarkeitseinstellung bezüglich der Telefonnummer war seit dem 07.06.2011 auf "alle" gestellt. Diese Einstellung wurde bisher nicht geändert. Die Telefonnummer war aber auf dem C.-Profil nicht öffentlich einsehbar. Der Name, den der Kläger auf dem C.-Profil nutzt, ist "M... M... T" (Bl. 102 d. Akte des Landgerichts).
Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 kam es auf der C.-Plattform zu einem sogenannten Scraping, also dem massenhaften, automatisierten Sammeln persönlicher Daten von C.-Nutzern. Dritte nutzten hierfür das Contact Import Tool und luden einen großen Satz von Telefonnummern bzw. Ziffernkombinationen hoch, um festzustellen, ob diese mit C.-Nutzern übereinstimmen. Sie konnten so den generierten Telefonnummern ein bestimmtes Nutzerprofil zuordnen und die öffentlich einsehbaren Daten - das heißt die stets zwingend öffentlichen Daten und die vom Nutzer...