Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 5 O 567/18) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 14.05.2019, Az.: 5 O 567/18, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil und das unter I. genannte Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.903,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Er erwarb bei der Beklagten im April 2018 einen XXX. Das Fahrzeug war am 20.06.2017 erstmals zugelassen worden und hatte beim Kauf eine Laufleistung von 6.054 km. Der Kaufpreis betrug 51.990,01 EUR.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei zum Rücktritt nicht berechtigt gewesen. Ein Rücktritt ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung komme nicht in Betracht. Die Beseitigung des Mangels, der dem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts zugrunde liege, sei möglich und dem Kläger zumutbar, und zwar durch Aufspielen des Software-Updates. Nach dem Update verblieben keine Mängel am Fahrzeug. Das Risiko einer Fahrzeugstilllegung entfalle. Andere Fahrzeugmängel, die verbleiben würden, habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er hält die Auffassung des Landgerichtes, der Kläger habe der Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen müssen, für unzutreffend. Nach gefestigter Rechtsprechung in Sachen Volkswagen müsse sich der Käufer gerade nicht mit einem Update "abspeisen" lassen, und zwar aus allgemeinen, auf yyy direkt übertragbaren Gründen. Die yyy AG selbst halte nach Durchführung der Updates Schäden an der Abgasrückführung für möglich, wenn auch für eher unwahrscheinlich, worauf sie im Rückrufschreiben hinweise. Die Fahrzeuge, die vom Dieselskandal betroffen seien, unterlägen einem erheblichen Wertverlust bis hin zur Unverkäuflichkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 14.05.2019, Az.: 5 O 587/18, wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.903,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer noch mitzuteilenden Nutzungsentschädigung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Klägers XXX, FIN: ..., an die Beklagte.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.954,46 Euro an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs XXX, FIN: ..., im Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Akteninhalt.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 BGB nicht zu, weil der von ihm erklärte Rücktritt nicht wirksam ist. Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer, wenn die Sache mangelhaft ist, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Für einen wirksamen Rücktritt lagen nicht alle erforderlichen Voraussetzungen vor. Dabei kann der Senat unterstellen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers verbaut ist.
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Das hat der Kläger nicht getan. Er lehnt vielmehr eine Nacherfüllung durch die Beklagte ab.
Zum sofortigen Rücktritt gemäß § 326 Abs. 5 BGB war der Kläger nicht berechtigt. Hiernach braucht der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, insbesondere, weil eine Nacherfüllung unmöglich ist. Das wäre der Fall, wenn der Mangel durch die Nacherfüllung, hier das Software-Update, nicht beseitigt würde.
Davon kann der Senat jedoch nicht ausgehen. Ist ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, hat dies zur Folge, dass das Fahrzeug mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht (BGH, Beschl. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris). Durch das Software-Update wird dieser Mangel behoben. Denn das Update beruht auf einer Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes. Das Kraftfahrtbundesa...