Leitsatz (amtlich)
Zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer Laufzeitangabe von 1188 Monaten.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 4 O 70/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25.10.2018 - 4 O 70/18 im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt,
a) dass die Prämiensparverträge Nr. xxxxxxxx75, xxxxxxxx29 und xxxxxxxx09 durch die Kündigungen der Beklagten vom 17.07.2017 nicht zum 31.10.2017 beendet worden sind,
b) dass die Beklagte nicht berechtigt ist,
den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx75 ohne wichtigen Grund zu einem Zeitpunkt vor dem 31.03.2096 zu kündigen,
den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx29 ohne wichtigen Grund zu einem Zeitpunkt vor dem 21.12.2094 zu kündigen,
den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx09 ohne wichtigen Grund zu einem Zeitpunkt vor dem 10.07.2096 zu kündigen,
c) dass sich die Beklagte seit dem 01.11.2017 mit der monatlichen Abbuchung der Sparbeiträge
von 127,82 EUR für den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx75,
von 76,69 EUR für den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx29,
von 255,65 EUR für den Prämiensparvertrag Nr. xxxxxxxx09
ab 01.11.2017 in Verzug befindet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.663,36 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die ursprüngliche Klägerin bzw. nunmehr ihre Erbin (künftig einheitlich Klägerin, soweit nicht ausdrücklich die ursprüngliche Klägerin oder Erblasserin benannt wird) begehrt die Feststellung, dass drei in den Jahren 1994 und 1996 geschlossene Prämiensparverträge mit der Beklagten fortbestehen und die Beklagte nicht berechtigt ist, diese ohne wichtigen Grund zu einem Zeitpunkt vor 2096 bzw. 2094 zu kündigen. Alle drei Verträge sind am 14.10.2015 im Zusammenhang damit, dass die ursprüngliche Klägerin Rechtsnachfolgerin der bisherigen Sparer war, neu gefasst und auf diese umgeschrieben worden. Ursprünglich war ein Vertrag von ihr selbst abgeschlossen worden, ein weiterer von ihrem Ehemann und der dritte von ihrer Mutter. Die ersten beiden Verträge waren 1998 auf sie und ihren Ehemann gemeinsam, der dritte war 2009 auf sie und ihren Ehemann umgeschrieben worden. Auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen. Ergänzend: In allen drei umgeschriebenen Verträgen findet sich folgende Regelung:
"3. Festlegung Prämie
3.1 [...]
3.2 Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.
5. ...
6. Teilverfügungen
Jede Verfügung hat die Vertragsbeendigung zur Folge
7. Beendigung des Sparvertrages
7.1 Kündigung
Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
7.2 Kündigungssperrfrist
Der Sparvertrag kann jederzeit - jedoch nicht vor Ablauf von -- Monaten nach Vertragsbeginn - gekündigt werden.
7.3 Verfügung nach Kündigung
Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Sparvertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
7.4 Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben
Wird das Sparguthaben mit Zustimmung der Sparkasse ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Sparvertrages. Die Berechtigung der Sparkasse zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt.
7.5 Bei vorzeitiger Beendigung des Sparvertrags erhält der Sparer keine Prämie für das laufende Sparjahr.
7.6 Fälligkeit
Nach Laufzeitende wird das Sparguthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Für Höhe und Anpassung des variablen Zinssatzes gilt Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr.
8.Unterbrechung
Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge nicht innerhalb der Nachholfrist von 3 Monaten erbringt, wird der Sparvertrag unterbrochen. Weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich."
Die ursprüngliche Klägerin hat vor dem Landgericht ausgeführt, die in Ziffer 4 angegebene Vertragsdauer von 1.188 Monaten habe am 14.10.2015 schon in den Verträgen gestanden, als diese ihr zur Unterschrift vorgelegt wurden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte könne ihre Kündigungen auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Eine ausdrückliche Vereinbarung zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts der Beklagten finde sich in den ursprünglichen Sparverträgen nicht. Aus den neu aufgestellten Vertragsurkunden für die Sparverträge ergebe s...