Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragbarkeit eines Wegerechts nach sächsischem BGB
Normenkette
Sächsisches BGB § 575; EGBGB Art. 233, 3 Abs. 1 S. 1, Art. 1875; EGZGB § 6
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 27.07.2001; Aktenzeichen 5 O 28/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 27.7. 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einzutragende Grunddienstbarkeit als Wegerecht den Verlauf hat, wie in der Katasterkarte im Tatbestand dieses Urteils als punktierte Linie eingezeichnet.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Beschwer der Beklagten, zugleich der Streitwert für die zweite Instanz, ist 5.369,75 Euro.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in L., C. 1 und 3. Sie streiten darüber, ob den Klägern (C. 3) ein Wegerecht zusteht, mit welchem sie über das Grundstück der Beklagten auf den Hof ihres Hausgrundstücks fahren dürfen, um so ihr Auto auf dem eigenen Grundstück parken zu können. Die öffentliche Straße ist so viel befahren, und der Bürgersteig ist so schmal, dass es vor dem Haus nicht einmal möglich ist, einen Pkw zu be- und entladen.
Die Kläger leiten ihr Wegerecht aus einem Servitutenvertrag her, den sie am 6.5.1887 beurkundet abgeschlossen, aber nicht hatten in das Grundbuch eintragen lassen. Dort hatte der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten, E., seinem Nachbarn, H., „für jetzt und alle Zeit” das Recht zum Gehen und Fahren (mit schwerem und leichtem Geschirr) unbeschränkt zugestanden. Dieses Wegerecht wurde bisher nie eingetragen.
Das LG hat antragsgemäß die Beklagte verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass das begehrte Wege- und Überfahrtsrecht eingetragen wird. Das LG hat gemeint, der Servitutenvertrag sei nach § 580 f Sächsisches BGB auch ohne Eintragung ins Grundbuch wirksam gewesen und habe eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Kläger auf dem Grundstück der Beklagten begründet. Diese Grunddienstbarkeit sei weder durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Beklagten im Jahre 1925 noch durch das In-Kraft-Treten des ZGB 1976 noch durch die Wiedereinführung des BGB erloschen.
Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil.
Die Beklagte hat das Urteil des LG mit der Berufung angegriffen. Sie meint, die Servitut sei untergegangen, schon 1925 durch die Zwangsversteigerung, weil nicht im geringsten Gebot enthalten, spätestens aber durch Überführung des Grundstücks in Volkseigentum am 7.7.1966, weil Volkseigentum nicht dinglich belastet sein durfte.
Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil.
Die Einzelheiten finden sich in den gewechselten Schriftsätzen und Anlagen dazu.
Der Senat hat noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat am 8.2.2002 einen Augenschein eingenommen. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 8.2.2002.
Er hat zwei amtliche Auskünfte des Grundbuchamts H.-E. zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken C. 1 bis 7 in dem Zeitraum eingeholt, in welchem Herr P. das Grundstück der Beklagten von F. erworben hatte. In jener Zeit, nämlich im Jahre 1886, war F. Eigentümer sämtlicher Grundstücke gewesen, die heute die C. 1, 3, 5 und 7 sind.
Als Zeugin wurde gehört Frau G. zur Frage, ob, und wenn ja, wie sich nach der Zwangsversteigerung 1925 die Benutzung des Grundstücks C. 1 durch die Nachbarn der C. 3 bis 7 geändert hatte. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 19.4.2002.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben einen Anspruch aus Art. 187 Abs. 1 EGBGB auf Eintragung der begehrten Dienstbarkeit.
Das LG hat i.E. zu Recht die Entstehung und den Fortbestand des Wegerechts angenommen. Allerdings ist die Servitut nicht durch den Vertrag vom 6.5.1887 entstanden. Denn das Wegerecht, welches in diesem Vertrag begründet wurde, galt nur für den Zugang über das Grundstück C. 1 zu den Gärten des Herrn M., links von der C. 1. Das Grundstück der Kläger liegt aber rechts von der C. 1, immer von der Straße aus betrachtet.
Das folgt zum einen aus dem ehemals vorhandenen Weg, den die Beklagte beim Augenschein gezeigt hat und der, tatsächlich in Spuren noch auf dem Grundstück sichtbar, links in den Garten des Flurstücks 198 (= E.-Th.-Straße 41) führte. Das folgt auch aus der Skizze, welche dem Servitutenvertrag vom 6.5.1987 in der handschriftlichen Fassung beigefügt ist. Diese Skizze ist in die Flurkarte übertragen, welche Bestandteil dieses Urteils ist.
Das ändert aber nichts am richtigen Ergebnis des LG. Denn das Wegerecht der Kläger ist nach dem § 575 des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches begründet worden. Dort heißt es: „Eine stillschweigende vertragsmäßige … Bestellung einer Dienstbarkeit findet namentlich statt, wenn jemand zwei Grundstücke eigentümlich besitzt, deren eines das and...