Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 12.03.1999; Aktenzeichen 2 O 9170/98) |
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass das Rechtsschutzinteresse der negativen Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungswiderklage entfallen kann. Ist indessen im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungswiderklage die Feststellungsklage bereits entscheidungsreif (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 7 d m.w.N.), so besteht das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse fort. So liegen die Dinge hier aufgrund des seit Erhebung der Widerklage am 25.11.1998 unstreitigen Sachverhalts, der das Feststellungsbegehren trägt.
Der Beklagten steht weder ein im Rang des § 13 GesO geltend zu machender Anspruch auf Nutzungsentgelt gem. § 557 BGB noch ein Anspruch auf Beräumung des von der Gemeinschuldnerin angemieteten, im Tenor näher bezeichneten Objektes zu. Die aus einem bereits vor Gesamtvollstreckungseröffnung beendeten Mietverhältnis resultierenden Abwicklungsansprüche einschließlich derjenigen aus § 557 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich bloße Gesamtvollstreckungsforderungen, weil der Vermieter für die Zeit nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nichts mehr zu erfüllen hat, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (vgl. BGH ZIP 1995, 1204, 1206 zur parallelen Rechtslage bei § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO, ferner: Schulz, InVo 1999, 161 ff.). Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründet daher nur im Ausnahmefall eine Masseverbindlichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter die Mietsache für die Masse gerade gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und diesen gezielt vom Besitz ausschließt (vgl. BGH aaO.; zur Rechtslage im Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung: OLG Dresden, ZIP 1998, 1725, 1726). Diese Voraussetzungen sind indessen hier nicht gegeben. Zwar ist es anlässlich der drei Tage nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, am 22.01.1998, durchgeführten Besichtigung der Mietsache nicht zu einer Übergabe der Schlüssel zum eigentlichen Mietobjekt an den Hausmeister der von der Beklagten beauftragten Verwalterfirma gekommen. Dies war aber nicht auf Aktivitäten des Klägers zurückzuführen, vielmehr verweigerte der Hausmeister die Übernahme des Schlüssels und des Mietobjektes insgesamt aufgrund des Zustandes. In dem angemieteten Objekt befanden sich noch zahlreiche Maschinen und Ausrüstungen der Gemeinschuldnerin sowie größere Mengen von Restbeständen der Produktion und Gewerbemüll. Das Belassen dieser Gegenstände in den angemieteten Räumen mag der Gesamtvollstreckungsmasse nützlich gewesen sein, da keine anderweitige Unterbringung erforderlich wurde. Ein Ausschluss der Beklagten vom Besitz ist hiermit jedoch nicht verbunden, vielmehr hat diese trotz des Angebots des Klägers die Übernahme des Besitzes abgelehnt.
Ob der Klägerin überhaupt Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB wegen mangelhafter Beräumung zustehen, kann offen bleiben, da sie, wie dargelegt, nur als Gesamtvollstreckungsforderungen im Rang des § 17 GesO geltend gemacht und nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden können.
II.
Aus den unter I. dargestellten Gründen folgt zugleich die Unbegründetheit der Widerklage.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 2993840 |
DZWir 1999, 388 |
InVo 2000, 9 |
NZI 2001, 28 |
NZI 2001, 49 |