Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung und Feststellung
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 02.12.1994; Aktenzeichen 7-O-450/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2.12.1994, Az. 7 O 0450/94, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung von 240.000,– DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Beschwer des Beklagten beträgt 215.000,– DM.
Tatbestand
Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf das Ersturteil Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Im Berufungsverfahren konnte geklärt werden, daß der Erblasser … S. am 28.5.1900 verstorben ist.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verurteilt und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte von der Miterbin … A. am 22.1.1992 keine formwirksame Vollmacht zur Übertragung der vorher ihr gehörigen Erbteile erhalten habe und damit die folgende Erbteilsübertragung unwirksam gewesen sei. Demgegenüber habe die Klägerin durch Erbteilsübertragungsvertrag mit Frau … A. vom 6.10.1992/3.6.1993 deren Erbteile wirksam, insbesondere nicht in sittenwidriger Art. und Weise (§ 138 BGB) erworben.
Gegen das ihm am 21.12.1994 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 20.1.1995 bei dem Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.4.1995 – am 20.3.1995 begründet.
Hierzu führt er aus:
Das Landgericht habe ihn zu Unrecht verurteilt, denn die ihr, am 22.1.1992 von Frau … A. erteilte Vollmacht sei nicht formunwirksam gewesen und habe wegen § 167 Abs. 2 BGB insbesondere nicht der notariellen Beurkundung bedurft. Daß einer der von der Rechtssprechung zu der vorgenannten Vorschrift gebildeten Ausnahmefälle vorgelegen habe, habe die Klägerin nicht beweisen können. Es sei nämlich nicht erwiesen, daß – wie von der Rechtssprechung gefordert – nach Vorstellung des Vollmachtgebers mit der Bevollmächtigung schon die gleichen Bindungswirkungen hätten eintreten sollen, wie durch den Hauptvertrag selbst. Frau … A. habe die Vollmacht jederzeit widerrufen können. Dieser Widerrufsmöglichkeit sei sie sich auch bewußt gewesen, was sich auch daraus ergebe, daß sie von dem Notar, welcher seinerzeit die Beglaubigung der Vollmacht vorgenommen habe, umfassend belehrt worden sei.
Im übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dortigen Beweisangebote.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 2.12.1994, Az. 7 O 0450/94, die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von Dresden-Neustandt dahingehend zu erteilen, daß die dort jeweils in Abt. I aufgrund Erbteilsübertragung des Anteils von … A. Erbin der … T., für ihn eingetragenen Miteigentumsanteile an den nachfolgend bezeichneten Grundstücken nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zustehen:
- Flurstück Nr. …, Grundbuchblatt 120 (in der Eintragung Nr. 19 bezeichneter Miterbenanteil),
- Flurstück Nr. …, Grundbuchblatt 121 (in der Eintragung Nr. 19 bezeichneter Miterbenanteil),
- Flurstück Nr. … Grundbuchblatt 133 (in der Eintragung Nr. 18 bezeichneter Miterbenanteil),
- Flurstück Nr. … Grundbuchblatt 145 (in der Eintragung Nr. 22 bezeichneter Miterbenanteil),
- Flurstück Nr. … Grundbuchblatt 152 (in der Eintragung Nr. 21 bezeichneter Miterbenanteil),
- Flurstück Nr. … Grundbuchblatt 275 (in der Eintragung Nr. 15 bezeichneter Miterbenanteil).
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt hierzu aus, daß das Landgericht zu Recht von der Formbedürftigkeit der am 22.1.1992 erteilten Vollmacht ausgegangen sei. Hieran würden auch die Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsbgeründung nichts ändern. Die von ihm behauptete umfängliche Belehrung der Frau A. vor dem Notar habe nicht stattgefunden. Die Erteilung der Vollmacht habe seinerzeit den eigentlichen „Geschäftsabschluß” für Frau A., welche sich – im Gegensatz zum Beklagten – im übrigen auch nicht über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses klargewesen sei, dargestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten (§§ 518 ff ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (894 Abs. `1 BGB) verurteilt.
1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Grundbuch unrichtig, denn der Beklagte hat mangels formgültiger Vollmacht die vormals der Frau … A. zustehenden Erbteile am Nach...