Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1793/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26.04.2017 - 7 O 1793/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.754,49 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von den Beklagten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses.
Die Klägerin ließ das Mehrfamilienhaus ...straße ... in L. sanieren und veräußerte die einzelnen Wohneinheiten zu Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber.
Der Beklagte zu 1. war als Architekt mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 - 9 nach § 15 HOAI 2002 betraut (Anlage BK 1, Anlagenheft der Klägerin), der Beklagte zu 2. mit dem Qualitätsmanagement, inklusive der Überwachung des Baufortschritts (Vertrag vom 07.08./ 21.09.2007, Anlage BK 2, Anlagenheft der Klägerin).
Mit den Bauarbeiten beauftragte die Klägerin die Fa. A. ... mbH (im Folgenden: Fa. A.), die sich zur Durchführung der Parkettverlegearbeiten Herrn K. als Subunternehmer bediente. Dieser ist der Lebensgefährte der Erwerberin der Wohnung Nr. 5, Frau D..
Das Altparkett wurde ausgebaut und teilweise - nach Aufarbeitung - für die Verlegung in den Wohnungen wieder verwendet. Herr K. hat die Arbeiten zunächst in den übrigen Wohnungen - beanstandungsfrei - durchgeführt. In der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 5 hat er das Parkett teilweise mit der Unterseite nach oben verlegt (möglicherweise weil die Oberseite der betreffenden Parkettstäbe schadhaft war und nicht mehr genügend Material zur Verfügung stand). Hierbei hat er in die dafür vorgesehenen Nuten in den Parkettstäben zumindest teilweise keine Federn eingefügt. Da sich die Nuten nicht mittig in den einzelnen Parkettstäben befinden, beträgt bei den seitenverkehrt verlegten Stäben die Holzdicke über der Nut lediglich ca. 2 - 3 mm, so dass diese ungefüllten Nuten bei vertikaler Belastung ausbrechen. Dies hat der gerichtliche Sachverständige L. V. in dem im Verfahren des Landgerichts Leipzig - 8 O 56/10 - erstellten Gutachten vom 04.06.2012 festgestellt.
Vor dem Landgericht Leipzig - Az.: 8 O 56/10 - klagte die hiesige Klägerin gegenüber der Erwerberin der Eigentumswohnung Nr. 5 des Objektes, Frau D., den Restkaufpreis für die Wohnung ein. Frau D. wandte u.a. die Mangelhaftigkeit des Parketts ein. Das Landgericht verurteilte Frau D. zur Zahlung von 31.414,83 EUR Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung (Anlage K 5, Anlagenheft der Klägerin). Die Mängelbeseitigung bezog sich insbesondere auf die fehlerhafte Verlegung des Parketts in Schlafzimmer, Flur, Wohnzimmer und Windfang der Wohnung. In diesem Rechtsstreit wurde den hiesigen Beklagten der Streit verkündet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie müsse aufgrund der Mängel des Parketts Nachbesserungskosten in Höhe von 22.800,00 EUR netto aufwenden. Herr K. habe die Verlegung in der Wohneinheit Nr. 5 der Erwerberin D. im Auftrag der Klägerin und nicht als Eigenleistung der Frau D. durchgeführt. Außerdem hätte sie ohne die Mängel am Parkett in dem damaligen Verfahren gegen die Erwerberin D. vor dem Landgericht Leipzig - 8 O 46/10 - eine günstigere Kostenquote erreichen können, so dass sie 5.339,61 EUR netto weniger hätte bezahlen müssen. Die Beklagten seien dafür verantwortlich. Sie seien verpflichtet gewesen, die Arbeiten zu überwachen, so dass sie die Mängel am Parkett hätten feststellen und korrigieren lassen müssen.
Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 26.04.2017 ein - angebliches -Teilversäumnisurteil vom 18.08.2016, dessen Erlass aus der Akte indes nicht ersichtlich ist, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Die Parkettverlegearbeiten in der Wohnung der Erwerberin D. seien durch ihren Lebensgefährten, Herrn K., als Eigenleistung erbracht worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dies zwar nicht schriftlich vereinbart gewesen, so aber abgesprochen worden sei. Bei der schriftlichen Fixierung habe es sich lediglich noch um eine formale Umsetzung eines praktisch bereits beschlossenen Vorhabens gehandelt.
Die Durchführung der Bauüberwachung sei den Beklagten nicht möglich gewesen, da die Wohnung für sie nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Schlüssel seien der Erwerberin D. bereits übergeben worden. Für die Beklagten habe auch keine Veranlassung bestanden, die Klägerin darüber zu informier...