Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Klausel in AGB einer Sparkasse zur Forderung eines Entgelts bei Mitteilung an Kunden über nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 06.12.2010; Aktenzeichen 8 O 1140/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Leipzig vom 6.12.2010 - 8 O 1140/10 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
- Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 2.500 EUR -
Gründe
A. Der Kläger ist ein klagebefugter Verbraucherverband und macht gegen die beklagte Sparkasse Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG geltend. Umstritten zwischen den Parteien ist dabei die Wirksamkeit folgender, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel (streitig ist der hervorgehobene Teil):
2.3.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung
Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (s. Nr. A. 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung (s. Nr. A. 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.
Auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das LG habe verkannt, dass die angegriffene Klausel eine Preishauptabrede darstelle, die nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterworfen sei. Auch habe das LG den Regelungsumfang der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (künftig: Richtlinie) verkannt, ebenso wie den Inhalt der streitigen Klausel. Sie meint, da sie keine Benachrichtigungspflicht träfe, sei § 675.f Abs. 4 Satz 2 BGB schon nicht anwendbar. Eine Benachrichtigungspflicht ließe sich nicht, auch nicht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzfestigkeit von Einzugsermächtigungslastschriften, herleiten: Ein vertragliches Verhältnis zwischen Kunde und Zahlstelle werde erst dann begründet, wenn die Zahlstelle dem Kunden das Angebot zur Genehmigung einer Belastungsabbuchung übermittle. Wolle sie eine Belastungsbuchung nicht durchführen, bestünde die Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, d.h. der ersten Inkassostelle, die dann ihrerseits den Gläubiger informiere. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 13.2.2001 eine Verpflichtung zur Benachrichtigung von Kunden angenommen habe, könne diese Entscheidung im Lichte des europäischen Rechts nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Rechtsprechung auf den Bereich des Einzugsermächtigungsverfahrens dürfte der mit der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung widersprechen. Benachrichtige die Bank dann trotzdem - wie vertraglich vereinbart - den Kunden über die Nichteinlösung der Lastschrift, erbrächte sie eine Sonderleistung, für die sie das Entgelt frei vereinbaren könne. Für den Fall, dass der Senat zu der Auffassung gelange, der Anwendungsbereich der Richtlinie stünde nicht entgegen, der Beklagten im Rahmen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens eine Benachrichtigungspflicht aufzuerlegen, regt die Beklagte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Hilfsweise führt sie aus, § 675o BGB sei bei richtlinienkonformer Auslegung auch für die Einzugsermächtigungslastschrift direkt, jedenfalls aber analog anwendbar, da ein Zahlungsauftrag gem. Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie auch dann vorläge, wenn dieser vom Lastschrifteneinreicher bei seinem Zahlungsdienstleister eingereicht werde. Die Definition des § 675.f Abs. 3 Satz 2 BGB sei demgegenüber enger, da nur auf das Verhältnis zwischen Kunden und Bank abgestellt werde; die Richtlinie sei damit nur unvollkommen in deutsches Recht übernommen worden. Auch insoweit regt die Beklagte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an....