Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen 7 O 722/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.12.2011, Az. 7 O 722/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese tragen die Nebenintervenienten selbst.

3. Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einer von der Beklagten ausgebauten Dachgeschosswohnung.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie zur Antragstellung der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Darüber hinaus ist zu ergänzen:

Bei dem in Rede stehenden Gebäude handelt es sich um einen in den 70er bzw. 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Blockbauweise errichteten Bau (K 9, Seite 14 dort, Anlagenordner). In den notariellen Erwerberverträgen (z. B. Anlage K 2, Anlagenband Kläger) wird auf eine in Anlage beigefügte „Sanierungs- und Ausbaubeschreibung (teilsanierter Wohnraum und Dachgeschossausbau)” verwiesen, vgl. hierzu Anl. B 1. Dort ist in Ziffer 1 bezogen auf das Gesamtobjekt von der Wärmedämmung u. a. an den Dachschrägen, in Ziffer 3 von der Dachneueindeckung und dem Aufbau von Dachgauben mit liegendem Fenster die Rede. Ziffer 12 sieht den Ausbau der Dachgeschosse zu vier neuen 3-Raumwohnungen mit Küche, Bad und Terrasse vor. Alle Wand- und Deckenflächen sind im Trockenbau mit erforderlichem Wärme-, Schall- und Brandschutz zu erstellen.

Nach Abzeichnung eines mit „Wohnungsabnahmeprotokoll, Käufer A.” (Anlage B 2) überschriebenen Schriftstücks vom 18.10./07.11.1996 meldeten u. a. der Erwerber A. sowie zwei weitere Erwerber von Dachgeschosswohnungen (H., B.) unter dem 20.12.1996 (Anlage BB 2, Anlagenband Kläger) „erneut Bedenken” an, rügten u. a. die Dachisolierung (Aufnahme, Holzsparren) sowie die fehlende Unterspannbahn. Am 17.01.1997 (Anlage BB 3) reagierte die Beklagte auf die geäußerten Bedenken zur Dachkonstruktion und zur Terrassenbildung, sagte die Prüfung und Auswertung insbesondere der Problematik „fehlende Unterspannbahn” zu und kündigte an, dann zu entscheiden, welche Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Architekturbüro (den Streitverkündeten) folgen sollen. Dem schloss sich ein reger Wechsel von weiteren Bedenken- bzw. Mängelanzeigen, u. a. betreffend die in Rede stehende Wohnung A., und auf Beseitigung abzielender Schreiben der Beklagten an.

Mit Schreiben vom 06.03.1997 (Anlage BB 4) etwa teilte die Beklagte den Eigentümern der Dachgeschosswohnungen H. sowie – zugestandendermaßen – A. im Hinblick auf die vorangegangenen Rügen mit:

„Von den Eigentümern der Dachgeschosswohnungen wurde um eine Informationsveranstaltung zu der o. g. Problematik (Dach- und Terrassenaufbau) gebeten, da im Bereich des Daches so viele Mängel und Unstimmigkeiten aufgetreten sind …

Dem Architekturbüro wurde der Dachaufbau als Planungsfehler angezeigt … Die aufgetretenen Mängel und Schäden wurden der Versicherung des Architekturbüros übergeben.”

Die Beklagte ließ ein Gutachten zum Dachaufbau erstellen. Mit Schreiben vom 23.10.2998 (Anlage BB 13) übersandte die Beklagte den Wohnungserwerbern unter Hinweis auf ein Prüfungs- und Zustimmungserfordernis des Verwaltungsbeirates einen Dachsanierungsvorschlag (Anlage B 14) zum nachträglichen Einbau einer Unterspannbahn, wobei die Maßnahmen für die Eigentümergemeinschaft kostenfrei sein sollten. Nach Duchführung der Sanierung kam es wieder zu Problemen wie Zugerscheinungen, Feuchte etc. Unter dem 23.04.2002 (Anlage BB 21) erklärte sich die Beklagte in einem Schreiben gegenüber dem Dachgeschosswohnungserwerber R. unter Bezugnahme auf die in Rede stehende Wohnung A. bereit, „die noch ausstehende Reparatur der fehlerhaften Dampfsperre im Bereich der Dachgaube Wohnung Herrn A.” im Zusammenhang mit weiteren Nacharbeiten an anderen Wohnungen zu realisieren.

Im Jahre 2005 führte die Wohnungseigentümergemeinschaft …straße … u. a. betreffend die Wohnung A. unter dem Az. Landgericht Chemnitz 7 OH 11/05 und betreffend weitere Wohnungen (H., B.) unter dem Az. 7 OH 41/06 gegen die Beklagte selbstständige Beweisverfahren. In dem hierbei erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. (vgl. Anlage K 9 + 10, Anlagenordner) wurden gravierende Mängel insbesondere in Gestalt einer – auch nach der Nachbesserung – zu verzeichnenden unzureichenden Luftdichtheit und Zugerscheinungen festgestellt. Ferner weist die Dampfsperre (Seite 31 des Gutachtens Anlage K 9) erhebliche L...

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