Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 08.06.2007; Aktenzeichen 43 O 204/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 8.6.2007 - 43 O 204/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen einer fehlerhaft durchgeführten Sicherheitsüberprüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften an einem Ladekran. Anstelle eines Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG geltend, dieses habe die Haftung der Beklagten unzulässig nach den Grundsätzen der Amtshaftung anerkannter Sachverständiger eingeengt und dabei verkannt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin ihre Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrags erbracht habe und insoweit für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Prüfungspflichten einstehen müsse.
Sie beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 8.6.2007 - 43 O 204/07, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.808,61 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagten und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das LG hat im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten verneint.
1. Die Beklagte zu 1) war nicht auf der Grundlage eines Werkvertrags zur Durchführung einer Sachkundigenprüfung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) verpflichtet. Die Durchführung einer solchen Prüfung ist als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen, so dass insoweit Werkvertragsrecht zwischen den Parteien keine Anwendung findet (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 297, 300).
a) Ob eine Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, danach, ob deren eigentliche Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob - bejahendenfalls - zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGHZ 118, 304, 305; BGHZ 147, 169).
b) Hieran gemessen ist die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen.
aa) Bei der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" handelt es sich um autonomes Recht der Unfallversicherungsträger i.S.d. § 15 SGB VII. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D6 hat der Unternehmer nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, den Kran durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sachkundig in diesem Sinne sind Sachverständige der technischen Überwachung oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige (§ 28 BGV D6) oder - so die Durchführungsanweisungen zu § 26 BGV D6 - zur Prüfung des sicheren Zustands des Krans besonders qualifiziertes Personal. Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfbuch einzutragen (§ 27 Abs. 1 BGV D6). Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen und dieses auf Verlangen dem technischen Aufsichtsbeamten vorzulegen (§ 27 Abs. 2 und Abs. 3 BGV D6). Kommen Unternehmer den sich aus der Unfallverhütungsvorschrift ergebenden Pflichten nicht nach, können die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall Anordnungen treffen und nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen (vgl. Jung, in: Wannagat, SGB VII, 13. Lieferung, § 17 Rz. 8). Die Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift dient damit der Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die diesem nach dem 7. Buch des Sozialgesetzbuchs zugewiesen wurden. Sie dient vergleichbar mit der Sicherheitsüberprüfung gem. § 29 StVZO unmittelbar der Vorbereitung hoheitlicher Entscheidungen und ist da...