Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachenrechtsbereinigung
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 17 O 7051/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11.12.1997 wird
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch.
Die Beklagte ist Erbin der …, diese wiederum Erbin des …, welcher das Gebiet der DDR am 29.5.1948 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verließ. Dessen 1.190 m² großes bebautes Grundstück wurde mit Wirkung vom 29.12.1952 nach der VO über die Sicherung von Vermögenswerten in Volkseigentum überführt. Mit Mietvertrag vom 5.4.1982 mieteten die seit dem 1.10./1.12.1981 in dem Gebäude wohnhaften Kläger zwei Wohnungen an. Ihre getätigten Investitionen beziffern die Kläger auf 30.214,82 DDR-Mark. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.5.1990 veräußerte der durch eine Mitarbeiterin des VEB Gebäudewirtschaft Dresden aufgrund als offenkundig bezeichneter Vollmacht vertretene Rat der Stadt Dresden das Grundstück für 39.040,00 DDR-Mark an die Kläger. Am 11.1.1991 wurden die Kläger hierauf im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Bescheid vom 21.2.1992 wurde das Grundstück durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an die Beklagte zurückübertragen. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Dresden mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.2.1995 zurück. Mit Bescheid vom 23.8.1996 widerrief das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Hinblick auf die Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beklagten die am 14.11.1990 zunächst erteilte Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Das notarielle Vermittlungsverfahren der Parteien wurde am 29.10.1996 wegen fehlender Einigung ausgesetzt.
Die Kläger leiten ihre Ankaufsberechtigung aus § 121 SachenRBerG her. Sie beziffern den Bodenrichtwert auf maximal 550,00 DM pro m² und gehen von einem hälftigen Bodenwert von 327.500,00 DM aus.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern das Grundstück …, 01099 …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemarkung …, Blattstelle … bzw. …, Flurstück Nr. …, gemäß dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu verkaufen bei Übertragung des Eigentums auf die Kläger.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich dagegen gewendet, daß sie nach der Restitution ihres Grundstückes dieses nunmehr an die Kläger zum hälftigen Verkehrswert verkaufen solle. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag vom 10.5.1990 sei unwirksam, da eine Vollmacht des Rates der Stadt Dresden nicht nachgewiesen sei, die Genehmigung nach der GVVO widerrufen worden sei und das Verkaufsgesetz vom 7.3.1990 nicht den Verkauf von Grund und Boden, sondern nur den Verkauf von Gebäuden gestattet habe. Zudem habe es sich bei dem Gebäude zumindest ursprünglich nicht um ein Zweifamilienhaus, sondern um ein Dreifamilienhaus gehandelt, für das das Verkaufsgesetz keine Anwendung finde. Die baulichen Investitionen seien im übrigen nicht von den Klägern, sondern von dem Arbeitsbetrieb eines der Kläger vorgenommen worden.
Mit Endurteil vom 11.12.1997 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ankaufsrecht der Kläger ergebe sich aus § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Kläger seien vor dem 18.10.1989 Mieter eines Eigenheims gewesen, da das Gebäude zu diesem Zeitpunkt über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt habe. Der Kaufvertrag vom 10.5.1990 sei wirksam, da die Beklagte die Vollmacht des Rates der Stadt Dresden lediglich pauschal in Abrede gestellt habe. Die fehlende Genehmigung nach der GVVO sei unschädlich, da diese nur wegen des Restitutionsantrages der Beklagten versagt worden sei. Das Verkaufsgesetz vom 7.3.1990 habe beim Kauf volkseigener Zweifamilienhäuser auch den Grunderwerb gestattet.
Gegen dieses der Beklagten am 15.12.1997 zugestellte Urteil richtet sich deren am 12.01.1998 eingegelegte und am 09.02.1998 begründete Berufung.
Die Beklagte wiederholt und vertieft hierin im wesentlichen ihre erstinstanzlichen Einwendungen. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, die Restitution nach dem Vermögensgesetz sei gegenüber einem Ankaufsrecht nach § 121 SachenRBerG vorrangig. Ein Ankaufsrecht der Kläger besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Haus weiterhin um ein 3-Familien-Haus handele. Der Grundstückskaufvertrag vom 10.05.1990 sei von ...