Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 25.08.2000; Aktenzeichen 3 O 0824/00) |
Tenor
Tatbestand
Der Kläger ist der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen. Die Beklagte zu 2. ist die …, bei der sich der Beklagte zu 1. die Internet-Adresse … hat reservieren lassen.
Diese Domain bot der Beklagte zu 1 dem Kläger (Schreiben vom 22.10.1999, Anlage K 3, Bl. 22 d.A.) zur entgeltliche Nutzung an. Dieser wies das Angebot zurück (Schreiben der … vom 08.11.1999, Anlage K 4, Bl. 23 d.A. und vom 23.11.1999, Anlage K 6, Bl. 26/27 d.A.) und forderte den Beklagten zu 1. erfolglos auf, die Domain aufzugeben und die “Namensrechtsverletzung” zu unterlassen. Mit weiterem Schreiben der … (vom 23.11. 1999, Anlage K 7, Bl. 28 d.A.) wurde dem Beklagten zu 2. eine Kopie des Schreibens an den Beklagten zu 1. vom 23.11.1999 übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt:
“Diese Reservierung stellt eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Derjenige, der sich den geschützten Namen eines anderen als Domain-Namen reservieren lässt, verletzt dessen Namensrecht (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 18.06.1999, Az.: 36 O 11/99). In diesem Zusammenhang wird auf die Leitsätze 3 und 4 des zitierten Urteils verwiesen.”
Dem Schreiben waren die Leitsätze des angesprochenen Urteils (Anlage K 10; Bl. 31 – 38 d.A.) beigefügt. Diese lauten:
“(1.) 3.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, die Klägerin ab 15.05.1997 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, unter Angabe des Umfanges des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
(1.) 4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzten, der dieser ab 15.05.1996 durch die Handlungen nach Ziffer 1 entstanden ist oder künftig entstehen wird.”
Die Beklagte zu 2. antwortete darauf mit Schreiben vom 25.11.1999 (Anlage K 11, Bl. 88 d.A.):
“Da ich Sie nicht so verstehe, dass Sie irgendeine Forderungen gegen … erheben wollten, ist es nicht nötig, Ihnen zu erläutern, dass und weshalb … für Sie in dieser Sache nicht der richtige Anspruchpartner wäre''.
Der Beklagte zu 1. wurde verurteilt (rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 25.05.2000, Bl. 109/110 d.A.), die Domain … freizugeben und es zu unterlassen, sie zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Auf die Klage erkannte die Beklagte zu 2. (Schreiben vom 20.03.2000, Bl. 69 ff. d.A. innerhalb der Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die geltend gemachten Ansprüche insoweit an, als sie es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen hat, den Domain-Namen … im Internet von dem Beklagten zu 1. benutzen zu lassen; weiter anerkannt wurde die Verpflichtung zur Löschung der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1. Die Domain wurde gelöscht Der Kläger und die Beklagte zu 2. erklärten den Rechtsstreit im Umfang dieses Anerkenntnisses übereinstimmend für erledigt.
Der Kläger hat vorgetragen, bereits das Reservieren der Internet-Domain stelle ein Benutzen dar, weshalb die Beklagte zu 2. sein Namensrecht verletzt habe. Zudem habe sie sich an der Namensrechtsverletzung des Beklagten zu 1. durch Vergabe der Internet-Domain beteiligt. Sie habe auch ihre Prüfungspflicht verletzt, da der Verstoß unschwer zu erkennen gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Internet den Domian-Namen … zu benutzen oder durch andere als den Beklagten zu 1. benutzen zu lassen.
Die Beklagte zu 2 hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie nutze die Internet-Domain nicht und sei an einer Verletzungshandlung des Beklagten zu 1. nicht zurechenbar beteiligt. Sie habe einzig die Verwaltung der Internet-Domain unter dem Top-Level “de” übernommen. Eine inhaltliche Kontrolle bzw. eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Berechtigung zur Benutzung könne ihr nicht auferlegt werden. Schon wegen der durch die Fülle der Anträge – monatlich über 200 000 – bedingten Automatisierung des Vergabeverfahrens sei eine inhaltliche Überprüfung nicht realisierbar.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.08.1999 die Klage (gegen die Beklagte zu 2.) abgewiesen und dem Kläger auch die Kosten für den erledi...