Leitsatz (amtlich)

1. Einer Kommanditgesellschaft können aus § 43 GmbHG Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auch dann zustehen, wenn mit dieser ein Anstellungsvertrag nicht geschlossen ist.

2. Leistet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft Zahlungen an Personen, denen Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft nicht zustehen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er auf Weisung des Allein-Gesellschafters gehandelt hat.

3. Genügt der Geschäftsführer dieser Darlegungs- und Beweislast nicht, ist der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch unabhängig davon auf Erstattung des gesamten Zahlungsbetrages gerichtet, ob von den Leistungsempfängern die zu Unrecht bezogenen Zahlungen Erfolg versprechend zurückverlangt werden können.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen 16 O 3644/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen V ZR 168/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Dresden vom 19.9.2001 - 16-O-3644/97 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen insoweit abgeändert, als im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 3) zu Lasten der Klägerin erkannt wurde.

II. In diesem Umfang wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 140.304,19 Euro (= 274.411,14 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.3.1997 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage abgewiesen.

III. Die weiter gehende Berufung gegen den Beklagten zu 3) sowie die Berufung gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die - am Berufungsverfahren zwischenzeitlich allein noch beteiligten - Beklagten zu 2) bis 5) auf Schadensersatz in Anspruch, da diese gemeinsam veranlasst haben sollen, dass der Beklagte zu 3) aufgrund einer ihm zustehenden Kontenvollmacht aus ihrem Gesellschaftsvermögen Werklohnforderungen Dritter beglichen habe.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebene Bauträgerunternehmung. Der Zeuge C. ist Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH sowie ihr einziger Kommanditist.

Der Beklagte zu 3) war bis zum 20.6.1994 als Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin bestellt und hatte über deren bei der B. Bank AG geführtes Girokonto Kontenvollmacht erhalten. Die wesentliche Geschäftsaufgabe der Komplementärin der Klägerin lag in der Geschäftsführung für diese. Eigenes Personal beschäftigte die Komplementärin der Klägerin nicht. Vielmehr hatte sie die H. GmbH, welche der Zeuge C. wirtschaftlich beherrschte, mit der Geschäftsbesorgung betraut. Geschäftsführer der H. GmbH war zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte zu 3), der auch die von ihm bei der Komplementärin der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben ausschließlich aufgrund eines zwischen ihm und der H. GmbH bestehenden Dienstverhältnisses ausübte.

Durch Vertragsurkunde vom 14.9.1993 beauftragte die Klägerin die durch den Beklagten zu 2) als ihren damaligen Geschäftsführer vertretene T.-Bau GmbH, zu deren Gesamtvollstreckungsverwalter durch Beschluss des AG D. vom 1.9.1995 der frühere Beklagte zu 1) bestellt worden war, mit der Sanierung des Objektes L. Straße zu einem Pauschalfestpreis von 3.053.000 DM brutto.

Zeitgleich mit der Verwirklichung dieses Bauvorhabens errichtete die T.-Bau GmbH, deren Stammkapital vom Zeugen C. zu 75 % sowie vom Beklagten zu 2) zu 15 % und vom Beklagten zu 3) zu 10 % gehalten wurden, aufgrund eines mit dem Zeugen C. und dessen Ehefrau am 18./24.8.1993 geschlossenen Werkvertrages zu einem Pauschalfestpreis von 2.975.000 DM das Bauvorhaben B. Straße.

Während der Ausführung dieser Bauvorhaben erstellte die T.-Bau GmbH zahlreiche an die Klägerin gerichtete Zahlungsaufforderungen.

Auf Anweisung des Beklagten zu 3) schrieb die B. Bank AG hierauf zu Lasten des bei ihr von der Klägerin unterhaltenen Kontos dem Konto der T.-Bau GmbH insgesamt 479.510,39 DM gut.

Die Klägerin hat behauptet, diese Zahlungsaufforderungen der T.-Bau GmbH beträfen nicht das von ihr durchgeführte Bauvorhaben L. Straße. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) aus anderen Bauvorhaben resultierende Forderungen mit diesen Zahlungsaufforderungen zu Lasten der Klägerin abgerechnet.

Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 5) sowie des Beklagten zu 4) als deren Geschäftsführer folge daraus, dass diese faktisch die Geschicke der T.-Bau GmbH bestimmt hätten und am 29.5.1995 ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag auch förmlich geschlossen worden sei.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst auch den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der T.-Bau GmbH als früheren Beklagten zu 1) aus zahlreichen ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Wege der Teilklage persönlich in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 479.510,39 DM nebst 5 %...

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