Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 5 O 457/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 13.11.2013 - Az.: 5 O 457/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.544,05 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Auf Eigenantrag der M. GmbH (Schuldnerin) vom 10.6.2009 wurde über deren Vermögen am 2.9.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist Zwangsverwalter des Anwesens. straße.. und ... in ... Auf mietvertraglicher Grundlage war die Schuldnerin im Rahmen der angeordneten Zwangsverwaltung verpflichtet, an den beklagten Zwangsverwalter monatliche Mietzahlungen zu leisten. Der Kläger hat von der Schuldnerin im Zeitraum vom 3.12.2008 bis 23.4.2009 erbrachte Mietzahlungen i.H.v. gesamt 6.544,05 EUR gegenüber dem Beklagten angefochten und begehrt von ihm als Zahlungsempfänger die Rückgewähr der erlangten Beträge.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das LG den Beklagten verurteilt, zur Insolvenzmasse 6.544,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.9.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Zu einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin habe der Kläger substantiiert vorgetragen; das pauschale Bestreiten des Beklagten sei unbeachtlich. Auch habe der Beklagte gewusst, dass zumindest die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht habe, weil im September 2008 bereits Mietverbindlichkeiten aus fünf Monaten aufgelaufen gewesen seien, so dass er auch Kenntnis vom schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt habe. Der Beklagte sei passivlegitimiert und richtiger Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 1 InsO. Dass er als Zwangsverwalter die streitgegenständlichen Gelder lediglich für andere Gläubiger angenommen habe, sei unerheblich. In Höhe eines Betrags von 1.069,23 EUR seien die geleisteten Zahlungen zudem nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung durch das LG. Er habe erstinstanzlich seine Kenntnis sowohl vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 InsO) als auch von deren Zahlungsunfähigkeit (§ 130 Abs. 1 InsO) bestritten. Unzureichend beschränke sich das LG auf das Argument, der Beklagte habe gewusst, dass bereits im September 2008 Mietverbindlichkeiten aus fünf Monaten aufgelaufen gewesen seien und die Schuldnerin trotz Ratenzahlungsvereinbarung ihre Schulden nicht habe vollständig zurückführen können. Es verkenne, dass die Schuldnerin um eine Ratenzahlung gebeten habe und daraufhin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden sei. Damit liege kein Fall vor, in dem die Schuldnerin erklärt habe, nicht zahlen zu können. Durch den Aufschub der Fälligkeit habe keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen.
Das LG habe ferner verkannt, dass eine Zahlungsklage gegen den Zwangsverwalter auf Rückgewähr nach Insolvenzanfechtungsrecht nicht möglich sei. Auf den landgerichtlichen Verweis, wonach der Beklagte tatsächlicher Empfänger der Zahlungen gewesen sei, komme es nicht an, weil eine solche Betrachtung das gesetzliche System unberücksichtigt ließe, nach welchem ein Zwangsverwalter Zahlungen überhaupt leisten dürfe. Wie und welche Zahlungen ein Zwangsverwalter erbringen dürfe, werde in den §§ 152, 155, 156, 10 ZVG und in § 9 ZwVwV geregelt. Bei jeder Zahlung müsse der Zwangsverwalter prüfen, ob er diese rechtlichen Vorgaben einhalte. Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht um laufende Grundstückslasten oder Hausgeld, gerichtliche Verfahrenskosten oder Ausschüttungen auf einen Teilungsplan handele, sei zu fragen, ob der Rückgewähranspruch zu den "Ausgaben der Verwaltung" gehöre. Hierüber bestimme die zentrale Norm des § 152 ZVG; darin gehe es um Ausgaben, die erforderlich seien, um die Zwangsverwaltung - deren Zweck die Nutzungsziehung sei - überhaupt durchzuführen. Bei einem insolvenzspezifischen Anspruch gem. §§ 129 ff. InsO sei dieser Bezug nicht gegeben, so dass der streitgegenständliche Insolvenzanfechtungsanspruch keine Ausgabe der Verwaltung i.S.v. § 155 Abs. 1 ZVG betreffe, welcher vom Zwangsverwalter ohne Teilungsplan erfüllt werden könnte.
Dementsprechend sei die Klage auch unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen den Zwangsverwalter, weil dem Kläger mit der Teilnahme am Verteil...