rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Sehen die Leasing-AGB die Rückgabe des Leasinggegenstandes am Ende der Vertragslaufzeit an den ausliefernden Händler vor, so ist dieser insoweit Bevollmächtigter i.S.d. § 164 BGB mit der Folge, dass ein von ihm konkludent erklärter Verzicht auch zulasten der Leasinggeberin wirkt.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 5347/97)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des OLG Dresden vom 01.07.1998 – Az.: 8 U 880/98 – wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 14 384,00 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin, ein herstellerabhängiges Leasingunternehmen, verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Leasingnehmers Zahlung des Restwertes für ein Kfz, welches nach Ablauf des Leasingvertrages nicht gegenständlich zurückgegeben worden ist. Das Fahrzeug war bereits während der Laufzeit des Leasingvertrages mit Wissen der Klägerin einer überlassen worden, die den Leasingvertrag übernehmen wollte. Dies scheiterte lediglich daran, daß die die Vertragsübernahme nicht unterzeichnete.

Die Leasingraten wurden ordnungsgemäß bis zum Ende der Vertragslaufzeit bezahlt. Nach Ablauf des Vertrages am 17.06.1995 war die Lebensgefährtin des Leasingnehmers und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zusammen mit einem Gesellschafter der bei der Lieferantin, dem Autohaus. Dabei äußerte die gegenüber der Lieferantin, das Fahrzeug kaufen zu wollen. Hierbei wurde gegenüber der Lebensgefährtin des Leasingnehmers nicht zu erkennen gegeben, daß ein derartiger Kauf nicht möglich sei oder davon abhängig sei, daß das Leasingfahrzeug zunächst zur Lieferantin zurückgebracht werde. Auch wurde ihr nicht bedeutet, daß ihre Beteiligung an den weiteren Verkaufsverhandlungen zwischen der Lieferantin und der noch erforderlich sei. Dem Gespräch vorausgegangen war ein schriftliches Angebot der Lieferantin an die Lebensgefährtin des Leasingnehmers unter dem 07.06.1995 zum Kauf des Leasinggegenstandes für 16 541,60 DM zzgl. MWSt. Der kalkulierte Restwert betrug 14 384,00 DM zzgl. MWSt.

Am 13.09.1995 kam es schließlich zwischen der Lieferantin, dem Autohaus, und dem Geschäftsführer der Fa. zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages zu 19 050,00 DM, wobei 4 000,00 DM sofort angezahlt und von der Lieferantin quittiert wurden. Das Leasingfahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, da es von einem Mitgesellschafter der Fa. nach Italien verbracht wurde und von dort nicht mehr zurückkam. Zu weiteren Zahlungen auf den Kaufvertrag durch die Fa. kam es nicht.

Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten die Bezahlung des kalkulierten Restwertes in Höhe von 14 384,00 DM. Sie macht geltend, der von der Lieferantin abgeschlossene „Kaufvertrag” habe unter der Bedingung gestanden, daß das Fahrzeug zunächst vorgeführt werde. Im übrigen habe die Klägerin die Beklagten wiederholt daran erinnert, daß das Leasingfahrzeug noch bei der Lieferantin abzugeben sei. Schließlich müsse sich die Leasinggeberin das Verhalten der Lieferantin nicht zurechnen lassen, soweit diese sich um einen Weiterverkauf des Fahrzeuges bemüht habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Diese Entscheidung greifen die Beklagten mit der Berufung an. Gegen das im Senatstermin vom 01.07.1998 gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil, mit dem der Berufung stattgegeben worden war, richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 22.07.1998.

 

Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 01.07.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagten zum Ersatz des Wertes des von ihrem verstorbenen Vater aufgrund eines zwischen diesem und der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages genutzten Fahrzeuges verurteilt.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Rückgabe des Fahrzeuges stehen der Klägerin nicht zu, da die Lieferantin zumindest konkludent auf die Rückgabe verzichtet hat und diese Erklärung die Klägerin bindet.

1. Zutreffend legt das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde, daß zwischen der Klägerin und dem 1994 verstorbenen Leasingnehmer ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug des Typs VW T 4 Kombi zustande gekommen ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Selbst wenn – wie die Beklagten behaupten – die auf der „Leasingbestellung” vom 04.06.1992 vorhandene Unterschrift tatsächlich nicht von ihrem Vater,, stammen sollte bzw. der Leasingantrag nicht innerhalb der von der Klägerin bestimmten vierwöchigen Annahmefrist angenommen worden sein sollte, wäre jedenfalls ein Leasingvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die ggf. verspätet erfolgte Annahmeerklärung der „Leasingbestellung” durch die Klägerin ist insoweit als neues Angebot auf Abschlu...

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