Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Der Verkäufer kann seinen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB nach dem vereinbarten Kaufpreis bestimmen, wenn er durch Übertragung des Besitzes an den Käufer vorgeleistet hat und dies zu einem wirtschaftlichen Totalverlust an den übergebenen Gegenständen geführt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.10.1994 – V ZR 92/94 – NJW 1994, 3351).
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 4-O-2074/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgericht Leipzig vom 17.12.1999 – Az.: 4 O 2074/99 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf das Treuhandkonto der, Kontonummer, BLZ, Verwendungszweck 7786KCEA-WH-5080168138, DM 305.000,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.07.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 385.000.– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.1998.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1) am 13.01.1998 den vorgenannten Kaufvertrag (Anlage K1-Bl. 6-9 d.A.). Vertragsparteien waren die Klägerin und die Beklagte zu 1). Gegenstand des Vertrages war die Veräußerung des in der unter der Etablissementsbezeichnung von der Klägerin betriebenen Restaurantbetriebes. Der Kaufpreis wurde mit 320.000,– DM vereinbart.
Verkauft wurden nach § 2 des Vertrages:
„Der Verkäufer überträgt an den Käufer die in Anlage 1 beschriebene Geschäftseinrichtung, den in Anlage 2 aufgeführten Warenbestand und die in Anlage 3 bestimmten Unterlagen.
… ”
In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien eine Stundungsabrede:
„Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis überwiegend aus Fremdmitteln zu finanzieren. Diese Mittel wurden bereits bei den betreffenden Darlehensgebern beantragt; die Bewilligungen stehen jedoch derzeit noch aus. Der Verkäufer stundet daher dem Käufer den Zahlungsbetrag zunächst bis zum 31.03.1998 gegen Entrichtung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 1.300,–. ….”
Die Sicherungsübereignung in § 8 des Vertrages lautete wie folgt:
„Wegen des Zahlungsanspruches des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises überträgt der Käufer dem Verkäufer zur Sicherung das Eigentum bzw. evtl. bestehende Anwartschaften an der verkauften Geschäftseinrichtung gemäß der Anlage 1.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die übereigneten Gegenstände an den Käufer zurückzuübereignen, wenn und soweit er wegen seiner Ansprüche aus diesem Vertrag vollständig befriedigt ist. …
Er (Käufer) ist weiter verpflichtet, diese Gegenstände weder zu veräußern, zu verpfänden oder Dritten zu überlassen sowie den Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber anzuzeigen bzw. in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken.”
In § 9 Vertragsübernahme vereinbarten die Parteien folgendes:
„Der Käufer tritt mit Vertragsunterzeichnung in folgende bestehende Verträge des Verkäufers ein, soweit diese nicht schon durch ihn selbst mit den betreffenden Vertragsparteien abgeschlossen wurden:
Mietvertrag |
gem. Anlage 7 |
Lieferantenverträge |
gem. Anlage 8 |
Arbeitsverträge |
gem. Anlage 9. |
… ”
Unter § 14 Rücktrittsrecht regelten die Parteien folgendes:
„Käufer und Verkäufer verzichten auf ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag. Die Wandlung nach § 462 ff. BGB ist ausgeschlossen.”
Der Vertrag wurde von dem Ehemann der Klägerin auf Verkäuferseite und dem Lebensgefährten der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), auf Käuferseite mitunterzeichnet.
Dem Kaufvertrag war eine Inventarliste als Anlage angefügt. Die Gaststätte wurde am 13.01.1998 der Beklagten zu 1) übergeben, die ein Übernahmeprotokoll unterzeichnete (Von Klägerseite in der Sitzung des Landgerichts vom 22.07.1999 eingereicht, nach Bl. 48 d.A.).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf die Kaufpreisforderung DM 15.000,– gezahlt worden sind. Die Finanzierung des Kaufpreises durch die Beklagte scheiterte im Februar 1998.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1998 (Anlage B3 des Beklagtenschriftsatzes vom 27.08.1999=Bl. 55-56 d.A.) setzte die Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis zum 20.07.1998 und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes den Rücktritt vom Vertrag an. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 19.08.1998 (Anlage B2 des Beklagtenschriftsatzes vom 23.04.1999=Bl. 25 d.A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zu 1) auf, bis zum 21.08.1998 sämtliche Schlüssel herauszugeben und das Objekt nicht mehr zu nutzen.
Zu einer Herausgabe des Inventars kam es nicht. Der Verpächter verweigerte unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht dessen Herausgabe. Das Inventar wird von einem Nachpächter genutzt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie verfolge in erster Linie ihren Kaufpreisansp...