Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 04.04.2007; Aktenzeichen 4 O 5858/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 04.04.2007, Az: 4 O 5858/01, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2002 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden und zukünftige immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12.06.1997 in R. zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 60 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei (Vollstreckungsgegner) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.06.1997 auf der L. Straße in R. ereignet hat.
Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch den Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe. Die Feststellung von Folgeschäden und des Ursachenzusammenhangs zwischen Primärverletzung und Sekundärverletzung beurteile sich daher nach dem Maßstab des § 287 ZPO. Unter Anlegung dieses Maßstabes habe der Kläger die behaupteten Sekundärverletzungen und die Unfallursächlichkeit jedoch nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige Prof. Dr. med. W. habe ausgeführt, dass die durch die Distorsion der Halswirbelsäule ausgelösten Beschwerden spätestens nach acht Wochen abgeklungen sein müssten und zudem bei dem vorliegenden Trauma eine darüber hinausgehende chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit einem organischen Befund korrelieren sollte. Fehle ein organischer Befund, sei die Schmerzsymptomatik und die Unfallursächlichkeit nicht wahrscheinlich und schon gar nicht, wie vorliegend erforderlich, überwiegend wahrscheinlich. Soweit das neuro-psychologische Zusatzgutachten des Dr. W. vom 26.04.2002 den Beweis einer mittelschweren Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht habe, sei kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall festgestellt worden, da das neuro-psychologische Defizitprofil für Traumata der stattgehabten Art vollkommen atypisch sei. Hilfsweise – so das Landgericht – wären die behaupteten Gesundheitsschäden, wenn sie bestehen sollten, in Ermangelung eines organischen Korrelats psychisch vermittelt. In diesem Zusammenhang gewännen jedoch die Ausführungen des mit dem neuro-psychologischen Ergänzungsgutachten betrauten Sachverständigen Dr. W. an Bedeutung, wonach nahezu ausnahmslos sämtliche nach dem Unfall erhobenen ärztlichen/psychologischen Vorbefunde das Vorhandensein von Persönlichkeitsauffälligkeiten, neurotischen Störungen und Tendenzverhalten in den Vordergrund stellten und diesen Faktoren die Bedeutung der Beschwerdeverursachung oder wenigstens -verstärkung beimessen würden. Unter Berücksichtigung dessen seien die psychisch vermittelten, noch nach fast zehn Jahren nach dem Unfall vorhandenen massiven Gesundheitsstörungen vor dem Hintergrund der geringfügigen Distorsion der Halswirbelsäule wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings unverständlich und den Beklagten deshalb nicht zurechenbar, sofern man die behaupteten Gesundheitsstörungen als richtig unterstelle. Dafür, dass eine vorhandene (psychische) Schadensanlage durch den Unfall getroffen worden sei, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Ein aufgrund der Distorsion der Halswirbelsäule und damit verbundener Kopf- und Nackenschmerzen, die indes nach spätestens acht Wochen abgeklungen seien, bestehender Schmerzensgeldanspruch sei durch die Zahlungen der Beklagten zu 1) vollständig erfüllt. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Die allein nachgewiesene Distorsion der Halswirbelsäule rechtfertige keinen weiteren Schmerzensgeldanspruch und damit auch keine diesbezügliche Feststellung. Eine Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht materieller Schäden verbiete sich, weil die insoweit möglicherweise (im Verlauf der acht Wochen) entstandenen materiellen Schäden hätten beziffert werden können und müssen. Wegen...