Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 3 O 2916/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen VII ZR 229/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Leipzig vom 26.10.2004 - Az.: 3 O 2916/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.638,02 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Bauträgervertrages.

Aufgrund notarieller Urkunden vom 17.4.2003 (Angebot) und 27.5.2003 (Annahme) (Anlage K 1) kaufte die Klägerin von der Beklagten eine noch auszubauende Eigentumswohnung in Berlin für insgesamt 385.000 EUR. Nach Ziff. 3. 2. 1.2. des Vertrages sollte die Sanierung des Sondereigentums bis zum 31.12.2003 erfolgt sein. Nach Ziff. 3. 2. 4. letzter Satz war die Frist bei Zahlungsverzug gehemmt.

Zur Sicherung der Kaufpreiszahlungen der Klägerin übergab die Beklagte dem Notar eine Bankbürgschaft. Das teilte der Notar der Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2003 (Anlage K 28) mit. Unter dem 21.11.2003 (Anlage K 21) übersandte die Beklagte der Klägerin die Rechnung für die erste Kaufpreisrate, verlangte Zahlung innerhalb von 8 Werktagen und kündigte widrigenfalls die Berechnung von Verzugszinsen an. Die Klägerin bezahlte die Rechnung nicht. Die Fertigstellungsfrist bis 31.12.2003 wurde von der Beklagten nicht eingehalten. Daraufhin trat die Klägerin vom Vertrag zurück und verlangte Schadensersatz.

Das LG hat der auf Zahlung von 62.309,04 EUR gerichteten Klage durch Urt. v. 26.10.2004 - auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - i.H.v. 42.638,02 EUR stattgegeben. Die Entscheidung ist der Beklagten am 28.10.2004 zugestellt worden. Am 8.11.2004 hat sie Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.1.2005 an diesem Tage begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes erstinstanzliches Begehren fort. Die Klägerin habe insb. deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die Frist zur Objekterstellung infolge Zahlungsverzuges der Klägerin mit der ersten Kaufpreisrate gehemmt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das am 26.10.2004 verkündete Urteil des LG Leipzig, Az.: 3 O 2916/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird - soweit sie sich nicht aus den Erwägungen gemäß nachstehend Nr. II ergeben - auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Schriftsätze vom 20.6.2005 und 4.7.2005 Bezug genommen.

Beweis hat der Senat nicht erhoben.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, die Sanierung der umstrittenen Eigentumswohnung (Sondereigentum) bis zum 31.12.2003 zu beenden (Ziff. 3. 2. 1.2. des Vertrages). Die Klägerin war seit spätestens Anfang Dezember 2003 mit der Bezahlung der ersten Kaufpreisrate in Verzug und ist es bis heute. Das hatte zur Folge, dass gem. Ziff. 3. 2. 4. letzter Satz des Vertrages die Frist zur Fertigstellung der Sanierung durch die Beklagte gehemmt ist und es folglich an einem fälligen Anspruch der Klägerin (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt.

1. Nach Ziff. 3. 2. 3. des Vertrages konnte der Kaufpreis entweder infolge sog. rechtlicher Sicherung fällig werden (Ziff. 3. 2. 3.1.) oder durch sog. wirtschaftliche Sicherung, indem die Beklagte eine Bürgschaft für eine etwa erforderliche Rückzahlung des Kaufpreises zu stellen hatte (Ziff. 3. 2. 3.2.).

Die Beklagte hat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie hat eine Bürgschaft gestellt, was der Notar der Klägerin unter dem 8.9.2003 mitgeteilt hat. Damit war gem. Ziff. 3. 2. 3. i.V.m. 3. 2. 3.3. die erste Kaufpreisrate fällig (Fälligkeit sofort nach Sicherung).

Verzug ist dann aufgrund des Schreibens vom 21.11.2003 (Anlage K 21) eingetreten. Dieses ist als Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB anzusehen, nachdem die Beklagte dort nach Eintritt der Fälligkeit die Klägerin zur Zahlung innerhalb von 8 Werktagen aufgefordert und widrigenfalls die Berechnung von Verzugszinsen angekündigt hat.

2. Eines Notarschreibensgem. Abschnitt3. 2. 3.1. des Vertrages bedurfte es für die Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate und für den Verzugseintritt nicht.

Soweit im Zahlungsplangem. Abschnitt3. 2. 3.3. ein solches Schreiben vorausgesetzt wird, betrifft das den vorliegend...

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