Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 8 O 418/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Duisburg vom 8.7.2014 aufgehoben.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das LG der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen. Mit der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers hat die Kammer sich dabei - von ihrem Rechtsstandpunkt aus mit Recht - nicht befasst. Die Entscheidung darüber bleibt ihr daher vorbehalten.
1. Der Antragsgegner zu 1) hat die ihm als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, weil er den von ihm gegen den Schlussversäumnisbeschluss des AG - Familiengericht - Duisburg vom 2.12.2010 (BA 70) eingelegten Einspruch nicht begründet und den Einspruchstermin versäumt hat. Er trägt daher die Verantwortung dafür, dass gegen den Antragsteller am 17.5.2011 ein zweiter Versäumnisbeschluss (BA 123) ergangen ist. Dass der Antragsteller der Bitte des Antragsgegners zu 1) um Rücksprache nicht nachgekommen ist, kann ihn nicht entlasten, da er auch ohne weitere Informationserteilung in der Lage gewesen wäre, für den Antragsteller vorzubringen, dass das Trennungsjahr spätestens im November 2010 abgelaufen war und seine getrenntlebende Ehefrau nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung zu § 1361 Abs. 2 BGB seither eine Erwerbsobliegenheit traf. Denn das hatte der Familienrichter bei Erlass des Schlussversäumnisbeschlusses offenbar übersehen. Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts hat er sich nämlich an der Unterhaltsberechnung im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau vom 29.9.2010 (BA 60, 61) orientiert, in der (fiktive) Einkünfte der Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden hatten. Dass das Trennungsjahr im November 2010 abgelaufen war, hätte der Antragsgegner zu 1), der die Akten des Trennungsunterhaltsverfahrens eingesehen hatte, dem der Antragsschrift der Ehefrau beigefügten Unterhaltsbegehren vom 18.11.2009 entnehmen können.
2. Für die Versäumnisse des Antragsgegners zu 1) haftet auch der Antragsgegner zu 2) als (Schein-)Sozius analog § 128 HGB.
3. Durch die Pflichtverletzung des Antragsgegners zu 1) ist dem Antragsteller ein Unterhaltsschaden entstanden, der sich ab Januar 2011 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf monatlich EUR 260 beläuft, weil das Familiengericht der Ehefrau des Antragstellers für diesen Zeitraum einen Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich EUR 705 zuerkannt hat, obwohl ihr nur EUR 445 monatlich zugestanden haben dürften.
a) Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO festzustellen, was geschehen wäre, wenn der Rechtsanwalt sich vertragsgerecht verhalten hätte, und wie die Vermögenslage des Mandanten dann wäre. Dieser trägt insoweit die Beweislast, die durch den Beweis des ersten Anscheins und die - gegenüber § 286 ZPO - geringeren Anforderungen des § 287 ZPO an die Darlegungslast und an das Beweismaß erleichtert wird. Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist auszugehen von dem Sachverhalt, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - IX ZR 45/98 -, juris).
b) Bei der Beurteilung, wie das Trennungsunterhaltsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen, ist auf Seiten des Antragstellers ab Januar 2011 nach Vorabzug des Kindesunterhalts an sich von einem unterhaltsrechtlichen Einkommen i.H.v. EUR 1705 monatlich auszugehen. Denn ausschlaggebend ist allein der Sachverhalt, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet wurde. Die Ehefrau des Antragstellers ging bei ihm - nach Erfüllung der ihn treffenden Auskunftspflicht - aber nur von unterhaltsrelevanten Einkünften in dieser Höhe aus und hat auch allein auf dieser Basis ihren Unterhaltsanspruch (durch Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens um den dem Antragsteller i.H.v. EUR 1000 zustehenden Selbstbehalt) geltend gemacht. Ob die tatsächlichen Einkünfte des Antragstellers höher waren oder bei ihm Belastungen zu Unrecht berücksichtigt worden sind, ist daher ohne Belang. Denn das hat seine Ehefrau nicht vorgebracht. Ebenso kann keine Berücksichtigung finden, dass ihr ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zustand. Denn den hat sie in dem Verfahren und - soweit erkennbar - auch später nicht verlangt. Wenn der Antragsteller sich im Regressprozess über das bei ihm an sich maßgebliche unterhaltsrechtliche Einkommen i.H.v. EUR 1705 hinaus freiwillig sogar EUR 1.937,74 anrechnen lässt, erl...