Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 18/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Mit Recht ist das Landgericht in Bezug auf die Klageforderung davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nach § 242 BGB an der Geltendmachung seines Honoraranspruchs i.H.v. 4.427,00 EUR für die anwaltliche Vertretung in der Berufungsinstanz vor dem OLG Düsseldorf gehindert ist. Zur Begründung hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2016 ausgeführt:
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Rechtsanwalt nach § 242 BGB treuwidrig handelt, der einerseits unter Verstoß gegen das anwaltliche Gebührenrecht, hier § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, auf ein ihm zustehendes Honorar verzichtet, andererseits unter Berufung auf eben diesen Verstoß nachträglich gesetzliche Gebühren geltend machen will (Vgl. Senat, Beschluss vom 06.10.2014 - 24 U 56/14; Beschluss vom 27.02.2012 - I-24 U 170/11, juris Rdnr. 19; hierzu auch BGH, Urteil vom 19.06.1980 - III ZR 91/79, juris Rdnr. 35 f.; Fischer in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rdnr. 961). Denn bei Abschluss des Anwaltsvertrages und des insoweit erklärten Honorarverzichts war es allein Sache des Rechtsanwaltes A., auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechtes und Standesrechts zu achten (Vgl. BGH, a.a.O, Rdnr. 36), wie das Landgericht zutreffend und ausführlich erörtert hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass der Zeuge A. gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch am 21.07.2010 bzw. 22.07.2010 erklärt hat, für den Fall des Unterliegens im Berufungsverfahren auf die anwaltliche Vergütung zu verzichten, ist dies nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 20.07.2016 (GA 282 ff.) und in dem Schriftsatz vom 03.11.2016 (GA 306) erhobenen Angriffe gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Vielmehr schließt sich der Senat dieser an.
Die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO ist Sache des Tatrichters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Die Beweiswürdigung darf vom Berufungsgericht insoweit nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlende Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (Vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2007, 20 f.; 2009, 727; 2009, 731; RuS 2009, 521-523; MDR 2010, 616; 2012, 834 f.; Zöller/Hessler, ZPO, 29. Aufl., § 529 Rdnr. 2 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor.
Das Landgericht hat die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt und die Aussagen der Zeugen B. und C. zu Recht für nachvollziehbar und widerspruchsfrei gehalten. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass die Zeugen B. und C. den Ablauf des Gesprächs mit dem Zeugen A. anschaulich und lebensnah geschildert haben und sich insbesondere noch an Details des Gesprächsinhaltes erinnern konnten. Darüber hinaus hätten sie die Hintergründe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Die Zeugen hätten anschaulich beschrieben, dass es bei dem Termin am 21.07.2010 bzw. 22.07.2010 zunächst Unmut über den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Duisburg gegeben habe. Da der Beklagte nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügt habe, habe der Zeuge A. ihm entgegenkommen wollen und ihm aufgrund seiner Unzufriedenheit zugesagt, dass der Beklagte für die Berufungsinstanz keine Anwaltsgebühren zahlen müsse (GA 159).
Die Aussagen überzeugen auch aufgrund des Umstand, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2013 das Mandat für beendet erklärte (GA 136), ohne ihm gleichzeitig eine Schlussrechnung bzgl. der Rechtsanwaltskosten zu erteilen, di...