Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
die Scheidung als solche,
das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.
Normenkette
BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 33, 56
Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 534/16) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 11. August 2016 (I-10 W 106/16) der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
- die Scheidung als solche,
- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 11841146 |
JurBüro 2018, 522 |
Rpfleger 2018, 625 |
AGS 2018, 521 |
NZFam 2018, 860 |